Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 26.04.1984 – 1 StR 205/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 205/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Musa K OD zu: Stamm, zsboren an m. WER 1964 in Kol /VeEn (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
FI
FF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, hätte es prüfen müssen, cb er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Sie lassen offen, welches primäre Ziel der Angeklagte mit dem Einsatz des Messers verfolgte, wie Settar ÖM auf die - nicht schwerwiegende (UA S. 18) - Verletzung reagierte und von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausging, als er den Stich geführt hatte und von seinem Gegner abließ (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 24 Ran. 4).
Weil sämtliche dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen, muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht (§ 126 Abs. 3 StPO) sind nicht gegeben.
Herdegen Gribbohm Schikora Granderath Schimansky