Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.04.1984 – 4 StR 170/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r
Al F. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 170/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Herbert Up zus Ep, dort geboren ar Gr u 1930, zur Zeit in Haft, -
wegen Totschlags
a4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeri chts Essen vom 10. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1, Der Angeklagte geriet in der Gaststätte "Te" in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem späteren Tatopfer DEE und drückte ihn dabei auf eine auf einem Podest befindliche Sitzbank. Er löste sich aber von seinem Gegner und ging auf den Ausgang des Lokals zu. BP WEB Kan darauf wieder hoch, 208 sich seine Hose zurecht und bewegte sich auf den Angeklagten zu. Dieser zog einen Revolver aus dem Hosenbund und gab einen Schuß nach oben in die Decke ab. Dir "1ieß sich durch diesen Schuß in die Decke jedoch nicht davon abhalten, näher auf den Angeklagten zuzugehen und stand diesem auf dem Podest in erhöhter Position gegenüber. Er blieb dort ruhig stehen". Nach
den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte nunmehr, einen gezielten Schuß auf DEE 2 bzuseben, obwohl
für ihn ein Hinweis auf einen bevorstehenden Angriff "nicht ersichtlich" war. Er senkte den erhobenen Arm in Körperhöhe, bewegte sich auf De zu und gab mit nahezu aufgesetzter Waffe einen Schuß ab, der diesen tödlich in den Oberkörper traf. Welches Motiv der Angeklagte für sein Vorgehen hatte, vermochte die Strafkammer nicht zu ermitteln.
2. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, daß sich das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang rechtsfehlerfrei verschafft hat. Wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zuläßt, darf sich der Richter nicht für eine von ihnen entscheiden, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (BGHSt 25, 365, 367). Unterläßt es der Tatrichter, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern, so kann darin ein Sachmangel zu finden sein, der zur Aufhebung des Urteils nötigt (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 337 Rdn. 416). So liegt es hier.
Das Landgericht untersucht nicht, ob der Angeklagte geglaubt hat, sich in einer Notwehrlage zu befinden; die Bemerkung der Strafkammer, daß ein Hinweis auf einen bevorstehenden Angriff Dis "nicht ersichtlich" war, betrifft lediglich die objektiv gegebene Sachlage. Zu solchen Untersuchungen bestand aber Anlaß. Der Angeklagte kannte das Tatopfer nicht und hatte mit ihm vor der Tat nur eine oberflächliche Auseinandersetzung, die das Landgericht als Rangelei bezeichnet. Andererseits hatte sich der Angeklagte aus der "Rangelei" gelöst und einen Schuß in die Decke abgegeben. DEE 1ie? sich durch diese offensichtlich als Warnung gedachte Maßnahme aber nicht beeindrucken und
bewegte sich auf den Angeklagten zu. Er war dem Angeklagten körperlich überlegen und befand sich ihm gegenüber in erhöhter Position. Daß Dei auf dem Podest dann ruhig verharrte, mußte dem Angeklagten angesichts der schnellen Abfolge der Geschehnisse nicht die Erkenntnis vermitteln, daß jener nichts weiter unternehmen wolle. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht mit der Feststellung begnügen, daß eine Notwehrlage objektiv nicht vorgelegen habe und ein Tatmotiv nicht zu ermitteln sei. Vielmehr lag es nahe zu erwägen, ob der Angeklagte zur Abwehr eines vermeintlichen Angriffs gehandelt haben kann. Dieser Erwägung war
das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil. sich die Tötung Bus bei einer angenommenen Notwehrlage möglicherweise als unzulässige Verteidigung darstellen würde. Denn die Aufhellung der inneren Tatseite hätte dem Landgericht jedenfalls eine andere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen verschafft. Das Urteil beruht daher auf dem Rechtsfehler. j
3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens unzweckmäßig sind. Der Tatrichter sollte auch die Urteilsgrundlagen klar darlegen. Aus dem angefochtenen Urteil vermag der Senat nicht zu erkennen, ob die Zeugin Ursula Rn gesehen hat, daß der Angeklagte den zweiten Schuß abfeuerte (vel. ua 1).
Bei der Bemessung der Strafe wegen eines Tötungsdelikts darf das Alter des Opfers nicht zu Lasten des Täters berücksichtigt werden. Daß das Opfer Frau und Kind hinterlassen hat, kann hier schon deshalb nicht strafschärfend wirken, weil dem Angeklagten diese Umstände unbekannt waren.
t verweist die Sache an die gemäß § 74
4. Der Sena 2 GVG als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück.
‚Abs.
Salger Hürxthal Ruß Jähnke Meyer-Goßner