Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 11.04.1984 – 2 StR 141/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 141/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralf W ee) aus KW, dort geboren an GE 1950,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die nachträgliche Beschränkung der umfassend eingelegten Revision auf das Strafmaß ist unwirksam, da der Pflichtverteidiger zur Beschränkung nicht ermächtigt war.

2. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte sein Opfer, um ihm das bei ihm vermutete Geld wegzunehmen. Wider Erwarten enthielt die erbeutete Geldbörse indessen nur einen Pfennig. Der Angeklagte warf die Börse aus Enttäuschung alsbald weg.

Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern des - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen - versuchten schweren Raubes schuldig gemacht, da er das erstrebte Geld nicht erhalten hat, auf die tatsächlich weggenommenen Gegenstände aber seine Zueignungsabsicht nicht gerichtet war (so die ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 757/83). Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da sich der Angeklagte

gegen den Vorwurf des versuchten anstelle des vollendeten schweren Raubes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt mit Rücksicht auf die durch die §§ 23, 49 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Auf die von der Revision hiergegen im einzelnen erhobenen Einwendungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Mösi Müller Theune

Niemöller Gollwitzer