Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 10.04.1984 – 4 StR 195/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ei

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 195/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sami Km aus WRm-O Em, zebcren zn nn 1963 in Kee (TEE), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

9924 -2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Dezember 1983 dahin geändert, daß er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird; der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Viertel ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Für die Vergewaltigung hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die Bedrohung eine solche von vier Monaten verhängt.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur insoweit einen Rechtsfehler, als die Jugendkammer im Verhältnis der gegen die beiden Mädchen begangenen Straftaten - Vergewaltigung und Bedrohung - von Tatmehrheit ausgegangen ist. Die gegen die Opfer ausgeführte tatbestandsmäßige Bedrohung wurde durch ein und die-

selbe Handlung begangen, es besteht daher Tateinheit auch mit der Vergewaltigung, da im Falle der Nebenklägerin Monika He 5 241 StGB durch § 177 StGB verdrängt wird. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.

Die Änderung des Schuldspruchs muß zur Auflösung der Gesamtstrafe führen. Der Senat hat ferner die für die Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von vier Monaten in Wegfall gebracht, so daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist konnte bestehenbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Salger Knoblich Ruß Geydke Meyer-Goßner