Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.04.1984 – 3 StR 112/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 112/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Dirk Gisbert Bernhard P in
vB, geboren am CE :555 ir Tu,
wegen Raubes u.a.
aus
AR n AN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe3z
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und der Zeuge IB standen unter Alkoholeinwirkung; der Zeuge provozierte und beleidigte den Angeklagten. Dann vertrugen sie sich wieder und spielten oder wetteten. Nachdem der Zeuge verloren hatte, händigte er seinen Einsatz, eine mit 650 DM gefüllte Brieftasche, dem Angeklagten aus. Dieser gab sie dem Zeugen zurück, weil die beiden von der Nichternsthaftigkeit des Spiels ausgingen.
"Danach provozierte und ärgerte der Zeuge den Angeklagten abermals. Der Angeklagte erklärte, es sei jetzt Schluß. Gleichzeitig forderte er den Zeugen auf, die Brieftasche wieder herzugeben, Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach" (UA S. 7). Später entriß der Zeuge dem Angeklagten die Brieftasche und steckte sie blitzschnell ein. Der wütend gewordene Angeklagte schlug dem Zeugen mehrmals ins Gesicht und nahm ihm die Brieftasche gewaltsam weg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auf Grund dieser Feststellungen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt und nicht dargelegt, welchen Sinn die Worte des Angeklagten, es sei jetzt Schluß, und die anschließende erneute Übergabe der Brieftasc an den Angeklagten hatten und warum sich der Zeuge so verhielt. An Anhaltspunkten dafür, daß der Zeuge zur erneuten Übergabe genötigt wurde, fehlt es. Möglicherweise wollte der Zeuge dem Angeklagten aus unbekannten Gründen den vorübergehenden Besitz an der Brieftasche einräumen. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, daß der Angeklagte mit seinen Entgegenkommen "Schluß" machte und nun auf der Erfüllung eines Anspruchs aus dem Spiel oder der Wette bestand und der Zeuge dem nachkam. Zwar ist es durchaus denkbar, daß eine Übereignung wegen der subjektiven Erwartung des Zeugen, der Angeklagte werde die mangelnde Ernstlichkeit erkennen, nach § 118 BGB nichtig war. Das schließt aber eine irrige Annahme des Angeklagten nicht aus, durch die emeute Hergabe Eigentum an dem Geld erlangt zu haben (vgl. § 16 StGB), wobei zu berücksichtigen wäre, daß der Angeklagte als
Laie in seiner Einlassung nicht scharf zwischen einem etwaigen Anspruch auf das Geld und dem Eigentum an dem Geld unterschieden haben dürfte.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch gegenüber den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung Bedenken geltend gemacht werden können. Die Annahme, daß es für die freiwillige Rückgabe der Brieftasche an den Zeugen nach dem Spiel "eine andere vernünftige Erklärung nicht gibt", als das einverständliche Ausgehen von der Nichternsthaftigkeit des Spiels (UA S, 10), spricht dafür, daß das Landgericht eine andere naheliegende Möglichkeit nicht bedacht hat. Möglich ist auch, daß der Angeklagte, nachdem man sich wieder vertragen hatte, großmutig sein und auf einen Anspruch aus dem Spiel nicht bestehen wollte. Das würde im übrigen verständlich machen, warum er nach der erneuten Provokation durch
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den Zeugen erklärte, daß jetzt Schluß sei, und die
Brieftasche wieder einforderte. Auch der Umstand, daß der Zeuge später mit allen Mitteln versuchte, die Brieftasche
zu behalten, "nötigt" nicht dazu, auf einen Scherz zu schließen Es kann auch so sein, daß den Zeugen sein Verhalten reute, sich auf ein solches Spiel eingelassen oder die Brieftasche erneut hergegeben zu haben.
Schmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohnm
Zschockelt Kutzer