Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.03.1984 – 2 StR 86/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MH
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 86/84 BESCHLUSS IIEY
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Manfred Hermann vw dB aus RO" GE. zevoren an GE 1555 in
DEE /Niedersachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
HM
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt,
1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gilt, Dieser wird von den Feststellungen getragen. Die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten sind auf Grund einer eingehenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint worden.
2. Die Verurteilung wegen Mordes kann jedoch nicht bestehen bleiben,
Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält eine Lücke. Das Urteil 1äßt Jede Begründung dafür vermissen, warum die Schwurgerichtskammer das der Tat unmittelbar vorausgegangene Verhalten des Opfers in einem wesentlichen Punkt anders festgestellt hat, als es den zur Grundlage der Urteilsfindung gemachten eigenen Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren entspricht.
Das Landgericht stellt fest, Ulrike Mg Hate, nachdem sie aus dem Wagen ausgestiegen sei, ihre Hose in Eile notdürftig wieder hochgezogen - in diesem Zusammenhang sei ihr Mantel zu Boden gefallen; im Anschluß daran heißt es weiter;
"Wenn nicht schon Ulrike "ED nunmehr - vom Angeklagten bemerkt - zur Fluc t ansetzte, so hatte der Angeklagte aufgrund ihres Verhaltens zumindest die Vorstellung bzw. Befürchtung, Ulrike untl könne fliehen. Aus Furcht darüber, daß, falls Ulrike M entkommen würde, die von ihm begangene Sexualstraftat aufgedeckt und er als Täter entlarvt und erneut bestraft werden könnte, entschloß sich der Angeklagte, Ulrike MB 215 einzige Tatzeugin zu töten!,
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Das Landgericht stützt sich, was
den äußeren Tatablauf angeht, ausschließlich auf die-Jenigen Angaben, die er bei zwei polizeilichen Vernehmungen und einer richterlichen Vernehmung gemacht
hat. Diese Angaben, die durch Vernehmung der Polizeibeamten und des Richters in die Verhandlung eingeführt worden sind, werden in den Urteilsgründen durch Aauszugsweise Mitteilung des Inhalts der Vernehmungsniederschriften wiedergegeben.
Der Angeklagte hat hiernach bei den polizeilichen Vernehmungen geäußert, er wisse nicht, warum er zugestochen habe (UA S. 28, 33). Zum Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat hat er angegeben, Ulrike “ habe nicht versucht, wegzulaufen (UA S. 28, 32 f). Die Situation, in der er zustach, ist von ihm bei der zweiten polizeilichen Vernehmung wie folgt beschrieben worden:
"Als wir beide draußen standen, hat sie sich den Mantel ausgezogen. Wo sie den Mantel hingetan hat, weiß ich nicht. Dann wollte sie sich den Pullover ausziehen und da habe ich zugestochen" (ua S. 31).
Als sie dann draußen war, hat sie die Hose wieder hochgezogen und den Mantel ausgezogen ... Draußen hat sie sich dann den Pullover hochgezogen und da habe ich zugestochen" (UA S. 32).
Von dieser Darstellung des Angeklagten weichen die Urteilsfeststellungen in einem wesentlichen Punkte ab. War es nach der Schilderung des Angeklagten so, daß sich Ulrike “> nach dem Aussteigen die Hose hochzog, des Mantels entledigte und den Pullover hochzog,
so ist in den Urteilsfeststellungen vom Hochziehen des Pullovers - nach Darstellung des Angeklagten die letzte Handlung des Opfers - keine Rede,
Diese Abweichung ist wesentlich, weil unter Zugrundelegung der Schilderung des Angeklagten nicht ohne weiteres einleuchtet, wieso er aus dem Verhalten des Opfers den Eindruck gewonnen haben soll, es könne fliehen.
Das Landgericht gibt im Urteil keine Rechenschaft darüber, worauf sich seine Überzeugung gründet, daß die der Tat unmittelbar vorausgehende Situation in diesem Punkt eine andere als die vom Angeklagten dargestellte gewesen ist.
Der darin liegende Sachmangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes mitsamt den zugehörigen Feststellungen.
Die zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung getroffenen Feststellungen (UA S. 17 bis 22 einschließlich desjenigen Satzes, der auf der siebten Zeile endet) bleiben bestehen.
Aufzuheben ist auch der gesamte Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen (UA S. 2 bis 16). Der Strafausspruch wegen sexueller Nötigung weist zwar keinen Rechtsfehler auf; indessen kann angesichts des Zusammenhangs beider Taten nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der wegen sexueller Nötigung verhängten Einzelstrafe von der Einsatzstrafe wegen Mordes beeinflußt ist.
Aufrechterhalten bleibt dagegen die Anordnung der Einziehung des Tatmessers; denn dieses ist den Feststellungen zufolge (UA S. 20 f) auch zur Vorbereitung der sexuellen Nötigung gebraucht worden (§ 7& Abs. 1 StGB).
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Auch dann, wenn der Angeklagte nicht befürchtet haben sollte, das Opfer könne fliehen, kann er es in Verdeckungsabsicht getötet haben, sofern es ihm darauf ankam, die einzige Zeugin seiner vorangegangenen Straftat für immer zum Schweigen zu bringen, um selbst nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Nicht außer Betracht zu lassen ist auch die Möglichkeit einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen Beweggründen, Die Feststellungen des Landgerichts auf UA S. 22 unten geben
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Anlaß zu der Bemerkung, daß es ein niedriger Beweggrund auch wäre, wenn der Angeklagte das Opfer aus "Enttäuschung oder Ärger darüber, daß er keine Erektion bekam bzw. sonst nicht befriedigt worden war", getötet hätte. Sollte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß andere Motive als Verdeckungsabsicht, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst niedrige Beweggründe ausscheiden, so wäre der Angeklagte - nach entsprechendem Hinweis (§ 265 StPO) - auf Grund wahldeutiger Feststellung dieser Merkmale wiederum wegen Mordes zu verurteilen,
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller