Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.03.1984 – 4 StR 131/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WIKD
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 131/84
Julian F@B
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
aus UP, dort geboren am Er 1351,
wegen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 einstimmig beschlossen:
1.
Der Angeklagte Julian Ff@ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 18. Oktober 1983 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 6 StPO).
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Nicht zu beanstanden ist die im Urteil des Landgerichts vorgenommene rechtliche Bewertung der dem Angeklagten in den Fällen 9 bis 11 der zugelassenen Anklage zur Last gelegten Taten als gemeinschaftlicher Diebstahl. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme dreier selbständiger Taten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen sich die Handlungen des Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne dar.
Nach den Feststellungen faßten der Angeklagte und seine Mittäter am Abend des Tattages den gemeinsamen Entschluß, noch etwas zu unternehmen, d.h. durch Einbrüche in den Besitz mitnehmenswerter Sachen zu kommen. In Verfolgung ihres Vorhabens suchten sie in Senden nacheinander die Cafeteria im Hallenbad und die Diskothek "MB" auf, wo sie die Örtlichkeit erkundeten und feststellten, daß verschiedene Geldspielgeräte vorhanden waren, deren gewaltsame Öffnung lohnend erschien. "Sie kamen nunmehr überein, bis zur Schließung der Gaststätten zu warten und dann in diese einzubrechen. Dabei wurde eine Arbeitsteilung in der Weise verabredet, daß Sy und F jeweils gewaltsam in die Gaststätten eindringen sollten, während es Aufgabe von DB sein sollte, mit seinem Pkw jeweils in der Nähe zu warten, um Sp» und Fp ... Sicherheit zu geben und ihnen zu ermöglichen, die Beute im Kofferraum des Wagens zu verbergen. Entsprechend diesem Plan drangen SCHE und F® ... zunächst in die Räume der Cafeteria ... ein", wo sie Hartgeld und andere Gegenstände erbeuteten. "Danach drangen SR» uni Fip auf die gleiche Weise in die Diskothek 'MEER' ein" und entwendeten dort u.a. Hartgeld,
ein Fernseh- und ein Videogerät. Nachdem sie die erbeuteten Gegenstände im Kofferraum des Wagens von De "verstaut hatten, entschlossen sie sich, noch in eine in der Nähe gelegene Imbißstube einzubrechen. Doiim solite weiterhin Rückendeckung geben und mit dem Wagen warten", SCENE und Fi brachen auch in die Imbißstube ein, "fanden aber keine Beute" (UA 9 - 10).
Daraus ergibt sich eindeutig, daß die beiden Diebstähle aus der Cafeteria und der Diskothek jeweils unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Der von der Strafkamner vermißte Gesamtvorsatz (UA 21) ist hinreichend festgestellt, Er muß die geplante Tat nicht in allen Einzelheiten, lediglich insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7; st. Rspr.).
Der Angeklagte und seine Mittäter haben zunächst die Örtlichkeiten in beiden Lokalen erkundet und dann den Entschluß gefaßt, in diese einzubrechen und aus den Geldspielgeräten Hartgeld zu entwenden. Diesen Plan haben sie auch ausgeführt.
Aber auch der versuchte Diebstahl aus der Imbißstube ist nach den bisher getroffenen Feststellungen als unselbständiger Teilakt der fortgesetzten Tat anzusehen. Denn ein Gesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Der Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung eines der Tatteile gefaßt und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33;
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26, 4, 7 und st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte und seine Mittäter die Beute aus dem Einbruch in die Diskothek Min im Pkw verstaut und sich daraufhin entschlossen, noch in die Imbißstube einzubrechen. Es kann davon ausgegangen werden, daß zu dem Zeitpunkt, als sie anfingen dieses Vorhaben zu verwirklichen, die bereits erlangte Diebesbeute noch nicht vollständig gesichert, der Einbruchsdiebstahl in die Diskothek also noch nicht beendet wer. Hierfür spricht vor allem auch, daß das parkende Fahrzeug und die Täter einem Passamten verdächtig geworden waren und dieser die Polizei verständigte, was schließlich zur Festnahme der Täter führte.
Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls im Sinne von §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. Daran war er durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Denn es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte vertei-
digen können. Die Zusammenfassung der drei Fälle zu einer einheitlichen Tat bedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs.
Knoblich Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner