Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 22.03.1984 – 1 StR 100/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 100/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter O EEE zus Sem ZruiiD/cemn Co (Spanien), geboren am @. MED 1955 in Leiuiiimmp, zur Zeit in Haft,

-Sachbezeichnung: Rip u.a.-

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

ad

ur

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Oi» wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1983 gemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des spanischen Zeugen Carlos Fernandez PEN» vom 3. Mai 1983 angeordnet, weil er für das Gericht unerreichbar sei; der Zeuge sei im Rechtshilfeweg zum Termin vom 22. September 1983 ordnungsgemäß geladen worden, jedoch nicht erschienen (Bd. III Bl. 251/252, 255/256). Die Verlesung des Protokolls entbehrt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt - der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Annahme, Pe sei ordnungsgemäß geladen worden, trifft nicht zu; die Ladung konnte nicht zugestellt werden, weil der Zeuge unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war (Schreiben der Deutschen Botschaft in Madrid vom 10. November 1983, Bd. IV Bl. 377). Unter diesen Umständen steht bisher nicht fest, daß Pe nicht gewillt ist, vor einem

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deutschen Gericht als Zeuge auszusagen, zumal er sich auch vor der spanischen Polizei zur Sache eingelassen hat. Entsprechend der Bedeutung dieses Beweismittels, die das Landgericht an sich nicht verkannt hat, hätte es sich bemühen müssen, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar § 244 Rdn. 91; Mayr in Karlsruher Kommentar § 251 Rdn. 10). Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 3. Mai 1983 ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, die diese Ermittlungen als aussichtsreich erscheinen lassen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Rechtsfehler beruht.

Auf die weiteren Revisionsrügen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Einziehung des sichergestellten Cannabis-Harzes wird - als Rechtsfolge der Verurteilung des Mitangeklagten RB - von der Aufhebung nicht betroffen.

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth