Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.03.1984 – 1 StR 662/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 662/83 BESCHLUSS

in der Strafisache

gegen

Helmut Paul S t HD „cu: VB, geboren am @. NEED 93 ir Kee,

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

27

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I. 1) a), I. 2), II. und III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vcnm 22. Dezember 1982

1) dahin abgeändert, daß

a) in den Fällen B II 1 und BII 2 der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 145 d StGB entfällt;

b) die Vergehen der üblen Nachrede (B III A der Urteilsgründe) und der falschen Versicherung an Eides Statt (B III 6) zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen;

2) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall BI 1 der Urteilsgründe;

b) im gesamten Strafausspruch,.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

I. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 145 d StGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen B II 4

(UA S. 15/16, 45) und B II 2 (VA S. 16/17, 46) Jeweils auch wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des Vortäuschens einer Straftat verurteilt hat. Der Angeklagte hat in beiden Fällen bei österreichischen Polizeidienststellen wider besseres Wissen die Begehung einer Straftat angezeigt. § 145 d StGB dient aber ausschließlich dem Schutz deutscher Behörden und Dienststellen vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität (OLG Düsseldorf NJW 1982, 1242/1243; Dreher/Tröndle StGB § 145 d RäNr. 4; Oehler, Internationales Strafrecht, 2, Aufl,, RdNr. 237; Stree in: Schönke/Schröder § 145 d RäNr. 4;

Willms in: IK § 145 d RdNr. 4; Rudolphi in:

SK § 145 dä RäNr. 3; vgl. auch Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 141).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-662-83#rd_2

Dieser Auffassung ist zu folgen, denn grundsätzlich ist das deutsche Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht in erster Linie zum Schutze inländischer Belange berufen (BCHSt 21, 277, 280), so daß sich aus dem Straftatbestand selbst ohne weiteres seine Unanwendbarkeit auf außerdeutsche Verhältnisse ergeben kann (BGHSt 22, 282, 285). Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 145 d StGB ist nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung aus den vom OLG Düsseldorf (NJW 1982, 1242/1243) angeführten Gründen geboten.

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

II. Die falsche Versicherung an Eides Statt (Fall B III 6) wurde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1980 beim Amtsgericht München eingereicht. Eben dieser Schriftsatz enthielt Teile der fortgesetzten üblen Nachrede (Fall B III 1). Über beides wurde im Termin vom 11. Juni 1980 verhandelt. Auch inhaltlich stimmen die als üble Nachrede gewerteten und die in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Behauptungen überein, Deshalb liegt eine Handlung im Sinne von § 52 StBGC vor. Der Senat kann den Schuldspruch ändern,

III. Betrug liegt im Fall B I 1 der Urteilsgründe nur vor, wenn die Schuldner geschädigt wurden; das ist nach ‚den Feststellungen nicht zweifelsfrei. Das Landgericht geht davon aus, die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen hätten nicht schuldbefreiende Wirkung gegenüber Firma KB gehabt (UA S. 43), ohne diese Rechtsfrage näher zu erörtern. Mag dem Urteil auch entnommen werden können, daß Gläubigerin der einzelnen

IV,

Forderungen die Firma KO seblieben war, so ist Goch nicht von vornherein auszuschließen, daß diese Firma nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen mußte (vgl. BGH WM 1977, 1170; BGH NJW 1981, 1728). Die Firma wußte, daß der Angeklagte die Herausgabe der Forderungsakten verweigert hatte, und mußte möglicherweise damit rechnen, der Angeklagte werde sein Inkasso fortsetzen. Dieser Fall bedarf daher neuer Prüfung.

In den Fällen B II 1 und B II 2 können die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, weil jeweils eine in Tateinheit stehende Verurteilung entfällt, in den Fällen B III und B III 6 nicht, weil diese bisher als selbständig behandelten Taten nunmehr zur Tateinheit zusammengefaßt sind. Daß der Strafausspruch des im Schuldspruch aufgehobenen Falles B I 1 und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben können, versteht sich von selbst. Da nicht auszuschließen ist,

daß auch die sonstigen Einzelstrafen beeinflußt sind, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf,

or

V. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Antrag, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen (Schriftsatz vom 25. Januar 1984), fällt nicht in die Zuständigkeit des Senats (§ 126 Abs. 3 StPO).

Herdegen Ulsamer Maul Foth Schimansky