Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 4 StR 56/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A1S.8.

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_56/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Harry Rudolf Keim zus Aut geboren am Em 15:5 in Dep:

wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

>?

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1984 gemäß 88 4u, 45 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. September 1983 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 18. Oktober 1983 zugestellt. Durch Beschluß vom 8. Dezember 1983, dem Angeklagten zugestellt am 20. Dezember 1983, hat die Strafkanmer die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist. Am 20. Dezember 1983 hat der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, der ihm beigeordnete Verteidiger habe die Revision nur nach Zahlung eines Vorschusses begründen wollen.

Dem Wiedereinsetzungsamtrag kann nicht stattgegeben werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten gemäß § 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Der Angeklagte hat aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Frist zur Begrün-

dung der Revision ohne sein Verschulden gehindert war. Er hatte vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Rechtsmittelbelehrung und erneut durch ein Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 2. November 1983 Kenntnis. Ihm war dadurch auch bekannt, daß sein Verteidiger die Revision für aussichtslos hielt und deshalb die Verantwortung für die Revisionsbegründung an sich nicht übernehmen wollte (vgl. BGHSt 25, 272, 273 f). Der Verteidiger hatte die Anfertigung der Revisionsbegründung daher von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Wenn der Angeklagte nicht bereit war, dieser Aufforderung seines Verteidigers nachzukommen, hätte er sich

um die Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle oder um die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers bemühen müssen (vgl. BayObLG MDR 197,, 247). Da der Angeklagte statt dessen auf das Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 2. November 1983 hin untätig blieb und

die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 8. Dezember 1983, durch die die Revision zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner