Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 05.12.1989 – 4 StR 537/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
Nr
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 537/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Franz Martin KB aus SCHE seboren an GE 1967 in Bad Ki.
wegen Diebstahls u.a.
wıII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1989 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. April 1989 wird auf seine Kosten verwor-
fen.
Gründe§
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten gemäß § 44 Abs. 1 StPO nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäunmte Frist einzuhalten. Das war hier jedoch nicht der Fall:
Wie sich aus dem Schriftsatz des früheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. E@EEEEEB, vom i4. November 1989 ergibt, hatte dieser in Absprache mit dem Angeklagten lediglich "zur Fristwahrung" Revision eingelegt (vgl. auch den Revisionseinlegungsschriftsatz vom 25. April 1989); die Entscheidung darüber, ob die Revision begründet - und damit durchgeführt - werden sollte, hatte nach dieser Absprache der Angeklagte seinem Verteidiger überlassen. Da dieser die Revision "für wenig aussichtsreich" hielt und weitere Kosten vermeiden wollte, sah er von einer Begründung der Revision in dem Bewußtsein ab, daß diese deswegen als unzulässig verworfen werden würde; hiervon machte er dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 7. August 1989 Mitteilung.
Wenn der Angeklagte entgegen der mit seinem damaligen Verteidiger getroffenen Absprache die Revision in jedem Fall durchführen wollte, hätte er dies seinem damaligen Verteidiger mitteilen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da der Angeklagte statt dessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1984 - 4 StR 56/84).
Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 4. August 1989, durch die die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.
Der Senat bemerkt jedoch abschließend, daß die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner