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BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 4 StR 96/84

4. Strafsenat

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&.° BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 96/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Heinz Hermann H Em aus EM, dort geboren an EEE 193°,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr u.a.

At

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1984 einstimmig beschlossen:

I.

II.

Das Verfahren gegen den Angeklagten wird

auf Antrag des Generalbundesanwalts in

den Fällen 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Landgerichts Essen vom 8. November 1983

gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Gemäß § 154 a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den Fällen 2/3 des genannten Urteils auf den Fall 3 und in den Fällen 10/11 auf den Fall 10 beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Novenber 1983 dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und in 14 Fällen der Störung öffentlicher Betriebe schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 10 des Urteils werden auf jeweils einen Monat festgesetzt.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

AL

- 3- Gründes:

Durch die vorläufige Einstellung der Fälle 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils entfallen die dafür festgesetzten Einzelstrafen. Eines besonderen Ausspruchs in der Beschlußformel bedurfte es nicht.

Durch die Verfolgungsbeschränkung auf die Fälle 3 und 10 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO müssen die Einzelstrafen von jeweils drei Monaten für die in Tateinheit stehenden Fälle 2 und 3 sowie 10 und 11 aufgehoben werden. Für die verbleibenden Tatteile 3 und 10 erkennt der Senat jeweils auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat (3 38 Abs. 2 StGB).

Bei den gegen den Angeklagten verhängten außerordentlich niedrigen Freiheitsstrafen kann es der Senat ausschließen, daß der durch die Einstellung des Verfahrens bedingte Wegfall und die auf die Beschränkung der Verfolgung vorgenommene Herabsetzung von Einzelstrafen sich auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Diese konnte daher bestehenbleiben.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner