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BGH Urteil vom 29.02.1984 – 2 StR 604/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 604/83 URTEIL 29.1 0%

in der Strafsache gegen

den Weinhandelsküfer Edgar Michael S Emm»

aus NW, geboren am GE 1963 in Tem,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

B. Maier

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin @P in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

«uBEEn bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus Tg

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. August 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Erwerbs und der Abgabe von Betäubungsmitteln - sämtlich in Tateinheit begangen - für schuldig befunden, ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und das sichergestellte Haschisch sowie die Rauschgiftutensilien eingezogen.

Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit von Anfang 1981 bis Januar 1982 an drei Fahrten, die dem Erwerb von Rauschgift dienten, wobei einmal 100 g Haschisch in Burbach bei Saarbrücken gekauft, ein anderes Mal etwa 250 bis 500 g Marihuana in Amsterdam, ein weiteres Mal am selben Ort etwa 700 g Haschisch erworben und - soweit in Holland erstanden - in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden. Zu einer vierten Einkaufsfahrt, von der die Be-

teiligten aus Amsterdam für 4.000 DM Haschisch und Marihuana, 50 LSD-Trips sowie 1 g Kokain mitbrachten, stellte er in Kenntnis des Fahrtzwecks seinen Pkw zur Verfügung. Für seine Mitwirkung erhielt er jeweils Rauschgift in kleineren Mengen zum Eigenkonsum. Darüberhinaus bezog er von verschiedenen Personen zweimal je 200 g, außerdem 70 g und zusätzlich 60 g Haschisch, das er bis auf einen sichergestellten Rest von 170 g teilweise weitergab, zum Teil auch gewinnbringend veräußerte.

II.

1. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt sm, hat gegen das Urteil zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, das Rechtsmittel jedoch mit der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Der Verteidiger war hierzu ermächtigt. Die Feststellungen zur Tat reichen als Grundlage für eine gesonderte Beurteilung des Strafausspruches noch aus.

Obgleich der Verteidiger mit seiner Revisionsbegründung den Antrag gestellt hat, die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre zu ermäßigen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, läßt sich seinem Vorbringen doch nicht entnehmen, daß er die Frage, ob das Landgericht zu Recht Erwachsenenstrafrecht angewandt | hat, der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen wissen. wollte; davon ist um so weniger auszugehen, als die Anwendung von Jugendstrafrecht vergleichsweise weitergehende Möglichkeiten zu jener Strafermäßigung bietet, an der dem Beschwerdeführer gelegen ist.

Da die Anfechtungserklärung mithin den Strafaus-Spruch einschließlich der dazu gehörenden Entscheidung über die Anwendung des Erwachsenen- oder Jugendstrafrechts erfaßt, braucht nicht erörtert zu werden, ob es. im vorliegenden Fall überhaupt möglich gewesen wäre, den Strafausspruch anzufechten, ohne damit zugleich die Wahl der Strafart zur Prüfung des Revisionsgerichtes zu stellen.

2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewandt. Die dafür gegebene Begründung ist fehlerhaft. Dahingestellt bleiben kann, ob die knappen Ausführungen, mit denen das Urteil die Wahl der Strafart begründet (UA S. 6), ausreichen, um eine den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG entsprechende Gesamtwürdigung erkennbar zu machen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 183; 1982, 27 und 474; BGH, Urteil vom 8. März 1983

- 5 StR 19/83 - sowie Beschlüsse vom 30. März 1983 - 4 StR

127/83 - und 20. Dezember 1983 - 1 StR 848/83). Denn Jeden-

falls begegnet die Entscheidung des Landgerichts zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts durchgreifenden Bedenken schon deshalb, weil es hierbei in einem wesentlichen Punkt von Voraussetzungen ausgegangen ist, die den eigenen Feststellungen widersprechen. Der am

7. Februar 1963 geborene Angeklagte war zur Tatzeit nicht, wie im Urteil ausgeführt wird (VA S. 6), "19 und 20 Jahre alt", sondern hatte zu den mitgeteilten Tatzeitpunkten ein Alter von 17 und 18 Jahren. Dieser Fehler kann sich bei der nach § 105 JGG zu treffenden Entscheidung über die Wahl der Strafart zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben,

Demgemäß muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

3. Soweit der nach der Rechtsmittelbeschränkung bestellte Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. TED mit Schriftsatz vom 21. September 1983, also noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, Sachrügen erhoben hat, die auch dem Schuldspruch gelten, sind diese Angriffe unzulässig, da der Schuldspruch des Urteils bereits infolge der vorangegangenen Beschränkung des Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen war.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer