Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 08.03.1983 – 5 StR 19/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Bernd O0 aus ME,

geboren am EEE 1951 in HOEEEEEE Kreis HD,

zur Zeit in Untersuchungshaft

wegen räuberischer Erpressung u.a,

?

ar

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger, Justizangestellte Rn

als Urkundsbeumtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 17. August 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alten Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Die Jugendkammer hat zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts ausgeführt, sie habe nicht feststellen können, daß der Angeklagte "bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand". Diese bloße Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestextes von § 105 JGG genügt den Anforderungen nicht, zumal die Feststellungen zur Persönlichkeit des

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-19-83#rd_3

Angeklagten und auch zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Tat durchaus Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen enthalten. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen. Läßt sich wiederum nicht feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden _(BGHSt 12, 116, 119).

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Herrmann | Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki