Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 1 StR 848/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 848/83 BESCHLUSS dofzy,

in der Strafsache

gegen

den Metzger Rainer M ED zus Dei, dort geboren am &. Em 1965, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch keine besonderen Einwendungen erhoben.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat allgemeines Strafrecht angewendet, weil nach ihrer Auffassung bei dem bei Begehung der abgeurteilten Taten 19 Jahre und 9 oder 10 Monate alten Angeklagten allenfalls von einer geringfügigen Reifeverzögerung auszugehen war. Die für . diese Beurteilung angeführten Gründe reichen jedoch nicht für eine den Anforderungen des § 105 Abs. ? Nr. 1 JGG entsprechende Gesamtwürdigung aus (vgl. auch BGH StV 1981, 183; 1982, 27 und 474).

Das Landgericht geht zwar von einer mangelhaften Charakterbildung des Angeklagten mit Neigung zu Fehlentschlüssen und impulsiven Reaktionen aus, die es darauf zurückführt, daß der Angeklagte keine "in jeder Hinsicht günstige und ihn fördernde Erziehung" erfahren hat (UA S, 18, 19). Diese Eigenschaft des Angeklagten sei jedoch von seinem Alter weitgehend unabhängig. Schon gegen diesen Ausgangspunkt sind Einwände zu erheben, Zwar berechtigt eine unbehebbare charakterliche Fehlhaltung nicht zur Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Doch findet nicht selten eine Nachreifung statt, die nach den Erfahrungen gerade durch unbestimmte Jugendstrafe oft erheblich gefördert wird (Brunner, JGG 6. Aufl. § 105 Rdn. 13). Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander,

Zudem weisen die Feststellungen zu Lebenslauf und der Tat vom 30. Dezember 1982 Umstände auf, die Zweifel an der Reife des Angeklagten erwecken, die das Landgericht jedoch nicht ausreichend würdigt. Schon der bisherige Berufsweg des Angeklagten ist von mangelnder Kontinuität gekennzeichnet; ernsthafte Lebensplanung wird daraus nicht deutlich. Das ihm zugesprochene Durchsetzungsvermögen manifestiert sich lediglich in seinen Straftaten (UA S. 19). Ein solches aus der Tat entnommenes Kriterium besagt jedoch zum Reifegrad nichts (Munkwitz MschrKrim. 55, 41, 46). Im übrigen weist gerade die Tat vom 30. Dezember 1982 eher in die Richtung, daß der Angeklagte Vorbildern aus den Filmen folgte, die er in seiner einzigen Freizeitbeschäftigung mit Vorliebe im Fernsehen ansah (va S. 3).

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Insgesamt ist daher nicht ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte bei seinen Taten bereits einem Erwachsenen gleichstand. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Zweifel Jugendrecht anzuwenden ist (BGHSt 12, 116, 118).

Herdegen Maul Schikora Foth Schimansky