Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 28.02.1984 – 1 StR 795/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Johann E EEE aus BEE, geboren am W. WEB 1953 in DEE, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

Ulsaner,

Schikora,

Foth,

Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

12.

Juli 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.

Einen Rechtsfehler vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Es mag zwar zutreffen, daß angesichts des festgestellten Tatgeschehens die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) fernlag. Doch kann es keinesfalls als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Tatgericht dennoch die Frage des minder schweren Falles eingehend erörtert hat. Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens des § 250 StGB nicht mehr auf das bereits

eingehend gewürdigte Tatgeschehen eingegangen sei. Eine vollständige Wiederholung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die der Tatrichter um- 'fassend im Rahmen seiner Erörterung zur Frage des minder schweren Falles dargelegt und gewertet hat, war nicht geboten. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen schließt es aus, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die Umstände übersehen hat, aus denen die Revision die "sehäufte Gefährlichkeit" des Vorgehens des Angeklagten ableitet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es seien mehrere Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB erfüllt und

die "Häufung dieser Merkmale" habe straferschwerend berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Das Landgericht ist mit Recht nur vom Tatbestand des § 250 Abs. 1

Nr. 1 StGB ausgegangen. Die Tatvarianten der Nr. 1 und

Nr. 2 dieser Vorschrift schließen sich gegenseitig aus;

sie betreffen unterschiedliche Waffen (BGH bei Holtz MDR 1980, 986). Die Wiedergabe der Äußerung des Zeugen Weber gegenüber dem Angeklagten, er sei herzkrank und befürchte einen Herzanfall (UA S. 10), enthält nicht die für die An-

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nahme des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Feststellung, daß der Angeklagte das Tatopfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung brachte,

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath