Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 27.02.1984 – 1 StR 277/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 277/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz M EEE aus NEE Den zeboren am @. EB 1940 in AED, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

ld

OF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29, Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Februar 1984

1. in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe 2. im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung in den Fällen II 2 und II 3 hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jeweils "versucht", mit seinen Töchtern den Analverkehr auszuführen (UA S. 4/5), ohne daß das ihm vorgeworfene Verhalten im Urteil näher beschrieben wird. Somit bleibt offen, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte im einzelnen vorgenommen hat (§ 184 c Nr. 1 StGB) und ob sie die Annahme vollendeter Vergehen nach § 176 Abs, 1 StGB rechtfertigen. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen und darzulegen haben,

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verurteilung in den genannten Fällen auf die gesamte Strafzumessung ausgewirkt hat, so daß neben der Gesamtfreiheits-

strafe auch die in den Fällen II 1 und II 4 verhängten Einzel]. strafen aufzuheben sind,

Maul Kuhn Ulsamer Schikora Granderath