Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 21.02.1984 – 5 StR 983/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Bankkaufmann Uve T (EEE geboren am @B. WEHR 1950 in Drei,
wegen Untreue u.a.
aus IB,
£7 0%
BAG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 5. August 1983 wird ver-
worfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die
Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
BAG
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu . einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Feststellungen der Strafkammer den Gesamtvorsatz des Angeklagten hinreichend aus. Nachdem der Angeklagte "erfahren hatte, daß Ratenkredite seiner Arbeitgeberin als beleglose Konten geführt werden, solange keine Beanstandungen auftreten, .... beschloß er, sich auf unredliche Weise Geld zu beschaffen, um seine finanzielle Situation zu verbessern" (UA S. 5). Sein Tatentschluß umfaßte, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere auch die gleichartige Begehungsweise der einzelnen Taten ausweist, sämtliche Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen.
2. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung der Tat auf das gesamte Tatbild abgestellt und alle für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände aufgeführt
(UA S. 12-13). Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB nicht für geboten erachtete. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
3, Auch die von der Revision der Staatsanwaltschaft insbesondere angegriffene Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat besondere Umstände, die die Strafaussetzung rechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Täters als auch in der Tat gefunden und die Sozialprognose des bislang unbestraften Angeklagten als günstig beurteilt (UA S. 13/14). Diese Ausführungen lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Im übrigen hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über die Strafaussetzung zur Bewährung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen,
Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki