Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 15.02.1984 – 4 StR 51/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AS

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 51/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Willi Karl Ernst BEE aus DaB. geboren am ED 1952 in EM, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

4. Das Landgericht verneint die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Totschlagsversuch (§ 24 StGB) auf Grund von Feststellungen, die sich gegenseitig ausschließen.

Einerseits führt das Landgericht aus: Spätestens in dem Augenblick, als der Angeklagte seine Frau nicht mehr weiter verfolgte und vor der Imbißstube stehen blieb, war der Versuch auch nach seiner Vorstellung beendet (UA 41);

er "konnte" nicht im geringsten davon ausgehen, daß

seine Frau die Schüsse überleben werde (UA 42). Hiernach rechnete der Angeklagte damit, das für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben.

Andererseits scheitert ein strafbefreiender Rücktritt nach der Auffassung des Landgerichts auch, weil der Angeklagte, nachdem seine Frau weggelaufen war, keine Möglichkeit mehr hatte, sein Vorhaben zur Vollendung zu bringen, und ihm damit die Vollendung der Tat unmöglich geworden war (UA 42). Hiernach meinte der Angeklagte, sein Tötungsversuch sei fehlgeschlagen.

Das ist nicht miteinander vereinbar. Glaubte der

Angeklagte, sein bisheriges Tun werde erfolgreich sein,

so konnte er nicht zugleich annehmen, zur Vollendung der Tat bedürfe es weiterer Tötungshandlungen. Der Widerspruch ist aus den Urteilsgründen nicht auflösbar, Er nimmt den Erwägungen des Landgerichts zu § 24 StGB insgesamt ihre Tragfähigkeit, denn nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten bestimmte sich auch seine Einschätzung der gegebenen weiteren Handlungsmöglichkeiten. Der Rechtsfehler nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Landgericht ist offenbar zu der Überzeugung gelangt, daß das Opfer den Angeklagten vor der Tat nicht beleidigt hat (UA 41). Eine solche Feststellung hätte hier genügt, um die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB auszuschließen. Die Erwägung, der Angeklagte habe nicht

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ohne Schuld gehandelt, weil er die Situation zielgerichtet und bewußt herbeigeführt hat, ist demgegenüber nicht frei von rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt nicht ohne eigene Schuld im Sinne des § 213 StGB, wer dem Opfer im gegebenen Augenblick genügende Veranlassung zu Beleidigungen oder Mißhandlungen gibt (BGH GA 1970, 214; BGH, Beschluß vom

30. Januar 1984 - 3 StR 499/83). Ob das bloße Herbeiführen einer Situation, in der Beleidigungen oder Mißhandlungen zu erwarten sind, den in § 213 StGB vorausgesetzten Vorwurf zu begründen vermag, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 3 StR 443/83),

b) Strafschärfend wertet das Landgericht, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA 45). Die Vorsatzform besagt jedoch für sich genommen in der Regel nichts über das Ausmaß der Tatschuld. Eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken kann schwerer wiegen als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweg-

gründen beruht. Die Vorsatzform ist daher regelmäßig

als selbständige Strafzumessungstatsache ungeeignet

(BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83); sie bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters,

Vorsitzender Richter Salger Knoblich Goydke ist infolge urlaubsbedingter

Ortsabwesenheit verhindert,

seine Unterschrift beizufügen

Knoblich

Jähnke Meyer-Goßner