Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 14.02.1984 – 5 StR 895/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Detlef Mg aus Fam, geboren am @. &B 1944 in Ste (Ostpreußen),

2. Manfred wos aus Ho, geboren an WB. EEEED 1347 in Kup,

wegen Hehlerei

7

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Mg und we verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Strafkammer hält die Einlassung des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm das Stehlgut über ihre Spitzel "zugespielt", für widerlegt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum der Polizeibeamte EB bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung die Auskunft auf entsprechende Fragen unter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat (UA S. 40, 52). Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, in den Urteilsgründen Jedes Beweismittel erschöpfend zu würdigen. Hier drängte es sich aber auf, das Motiv der Auskunftsverweigerung zu erforschen. Zumindest hätte festgestellt werden müssen, welcher Vorwurf dem Zeugen Dee in den gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren gemacht wird und wie dieser mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zusammenhängt.

Der Mangel berührt auch den Schuldspruch, weil er sich auf

372

die Frage auswirken kann, ob bei Vornahme der Tathandlungen die rechtswidrige Vermögenslage an den gestohlenen Sachen noch fortbestand.

Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auf den als Mittäter verurteilten Angeklagten WEB, der selbst keine Revision eingelegt hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel