Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 25.01.1984 – 2 StR 811/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 811/83 BESCHLUSS

25 NY

in der Strafsache

gegen

1. Kemal AED aus FEED , geboren am :s:5 in H@WEEM (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. Ceki ı di ‚„ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an REED 1960 in

EEE (Türkei),

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Po

au

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1,

Die Revision des Angeklagten 1» gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ALU@B wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I] ergeben, sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt, soweit sich die Revision des Angeklagten 1 gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen ist hier der Strafausspruch aufzuheben.

Das Landgericht hat den Angeklagten Al@@wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 11 Abs. 4 BtMG aF verurteilt. Es legt ihm dabei straferschwerend zur Last, "daß er mit der gefährlichsten der bislang bekannten Drogen Handel getrieben hat, was wiederum die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen darstellt",

Diese Begründung läßt besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten schon das Handeltreiben als solches strafschärfend angelastet hat. Das ist unzulässig.

Der Gesetzgeber hat auch für einen derartigen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den erhöhten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF vorgesehen. Inwieweit

in dieser Vorschrift genannte Begehungsweisen von geringerem Gewicht sind und eine Strafmilderung rechtfertigen, kann offenbleiben. Jedenfalls darf das Handeltreiben als solches nicht mit dem Hinweis strafschärfend bewertet werden, es sei die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen, denn

§§ 11 Abs. 4 BtMG aF enthält noch schwerwiegendere Begehungsweisen als das einfache Handeltreiben.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer