Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 24.01.1984 – 5 StR 2/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 2/84 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Kfz.-Meister Gerhard D EEE zus Wie,
geboren am &. EEE 1933 in HE. zur Zeit in Strafhaft,
. Einziehungsbeteiligte; Dorothea De
wegen Betruges u.a.
E
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1984 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
29. August 1983 dahin abgeändert, daß der Ausspruch über die Einziehung von fünf Mep-Außenbordmotoren (Seriennummer GIER, EEE, GENE, «iEEE>, GENE) entfällt. |
Die Kosten der Revision fallen der Landeskasse zur Last,
Gründe§
Die Beschwerdeführerin, die Eigentumsrechte an den eingezogenen fünf Außenbordmotoren geltend macht, dringt mit ihrem Rechtsmittel durch. Die Einziehung hat schon deswegen keinen Bestand, weil die Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür geben, daß die Motoren zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Straftaten nach den §§ 145 d, 263 StGB gebraucht worden sind. Der Angeklagte hatte mit einer Strafanzeige bei der Polizei und mit einer Schadensmeldung bei seiner Versicherung geltend gemacht, die fünf Motoren seien ihm bei einem Einbruchsdiebstahl abhanden gekommen; tatsächlich hatte er sie versteckt. Die Motoren sind nicht zur Begehung oder Vorbereitung der Straftaten "gebraucht worden oder bestimmt gewesen" (§ 74 Abs. 1 StGB); der Angeklagte wollte vielmehr den Eindruck erwecken, sie ständen ihm nicht mehr zur Verfügung. Gegenstände, auf die sich die Taten in anderer als der in § 74 Abs. 1 StGB bezeichneten Weise bezogen haben, können, da keine Sonderregelung im Sinne des
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§ 74 Abs. 4 StGB vorhanden ist, nicht eingezogen werden. Da die Versicherung Leistungen abgelehnt hat, kommt auch nicht die Anordnung des Verfalls (§§ 73, 73 a StGB) in Betracht,.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen würde, auf die sich eine Einziehung stützen könnte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Anordnung der Einziehung aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhraann Horstkotte j