Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.07.1984 – 1 StR 366/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 366/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Mechaniker Josef A wumım aus ICE, geboren am 20. August 1958 in He, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Age wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 1. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall I.3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

"Die Revision rügt zutreffend, daß die Strafkammer es offenbar versehentlich unterlassen hat, im Fall 3 für die beiden in Tatmehrheit stehenden Straftaten des Angeklagten A m

(Beihilfe zum Betrug und gemeinschaftlich begangener Betrug UA S. 21) außer der Gesamtstrafe auch (zwei) Einzelstrafen festzusetzen. Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung im Fall 3 auf eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt (UA S. 25) und offengelassen, auf welche der beiden in diesem Komplex abgeurteilten Straftaten sich diese Strafe beziehen soll. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Einzelstrafen im Fall 3 sowie zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten kann hierin nicht gefunden werden (vgl. BGHSt 30, 93, 97 sowie BGH Beschluß vom 22. Mai 1984 - 1 StR 255/84). Der neue Tatrichter wird im Fall 3 getrennte Strafen festsetzen und erneut eine Gesamtstrafe bilden müssen, wobei eine Erhöhung der Gesamtstrafe jedoch nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 4, 345, 347).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. "

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Granderath