Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 21.10.1983 – 2 StR 367/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7%

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_367/83 URTEIL 29.798: 3

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Adil A CD Azlias Arm aus DEE, geboren am WS. EEE oder

CD. GE oder SB. GEB 1937 in I@MW/Kreis KW (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Oly

+

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1982 mit

den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

%

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Erwerbs von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt,

Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit seinem türkischen Landsmann Dig übereingekommen, 500 g Heroin für 50.000 DM zu kaufen. Die Ausführung dieses Geschäfts scheiterte jedoch an Meinungsverschiedenheiten über die Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts,

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abgelehnt und dazu ausgeführt:

Allein die Menge des Rauschgifts und die Tatsache, daß der Angeklagte nicht heroinabhängig sei, reichten nicht aus, um anzunehmen, daß er das Heroin nur zum Zwecke des Weiterverkaufs habe erwerben wollen. Es fehle an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, was er mit dem zu kaufenden Heroin im Sinne gehabt habe. Von ihm sei nicht bekannt, daß er in der Rauschgiftszene einen Namen hätte oder in diesem Bereich größere Ge-

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schäfte habe machen wollen. So sei es beispielsweise "denkbar", daß er das Heroin zum Zwecke einer noch unentschiedenen späteren Verwendung nur im Besitz behalten oder es unentgeltlich abgegeben hätte (UA

Ss. 12).

Diese Ausführungen begegnen - wie die Revision mit Recht geltend macht - durchgreifenden Bedenken, Mit ihnen hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1951, 83; BGHSt 11, 1, 4; BGH VRS 24, 207, 210 f; 39, 103 ff; 63, 39 ff; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32; 1983, 277 Nr. 22).

Dies hat das Landgericht verkannt. Die Feststellung, daß sich der Angeklagte das Heroin verschaffen wollte, um es gewinnbringend zu veräußern, glaubte es nur deshalb nicht treffen zu können, weil andere Möglichkeiten "denkbar" seien. Wie diese Wortwahl schon zeigt, sind damit lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeiten gemeint. Die dafür angeführten Beispiele bestätigen das. Daß ein Arbeiter, der im Monat 1400 bis 1500 DM netto verdient (UA S. 2), 50.000 DM aufwendet, ohne zu wissen,

was er mit dem dafür gekauften Heroin letztlich anfangen solle, ist eine lebensfremde Unterstellung; dies gilt erst recht für die Annahme, der Angeklagte habe möglicherweise die unentgeltliche Abgabe des Rauschgifts

im Sinn gehabt. Weder für diese noch für andere "Denkmöglichkeiten" bietet der festgestellte Sachverhalt irgendeinen greifbaren Anhaltspunkt; sie konnten deshalb vernünftige Zweifel an der Weiterverkaufsabsicht des Angeklagten nicht rechtfertigen.

Die Strafkammer hat sich hiernach zu Unrecht daran gehindert gesehen, das Merkmal des Eigennutzes festzustellen und den Angeklagten demgemäß des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, die neuer Verhandlung bedarf.

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller