Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 5 StR 812/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
17x 5 StR_812/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Mansoor J (EEE - r ui aus Ham , geboren 1949 in Tammmmp, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Ahmad Cem - S CEREEEEEES aus Heu: geboren am mE» 1959 in TA,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Ali Roza Do aus Ha: geboren am EEEEED 1956 ir Tem»,
4. Mjid NED - N ED „aus Ham geboren am ED 1952 in Allee (Iran),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. Hossein Z EEE - N ED 4 aus Hegmmm. geboren 1958 in RW (Iran), zur Zeit in Strafhaft,
6. Ali Ho Dem : ME aus Hain. geboren am EEE» 1954 in Team,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechensund Vergehers gegen das Betäubungsmittelgesetz
LES
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 nach §§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Jib-Beau , CASE - SCHEN , DamSHEEEB , NED-NEp und HD FB HE wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1982, auch soweit es den Verurteilten Ze -NEEMP betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Soweit einzelne.Angeklagte in zulässiger Weise beanstanden,
daß Niederschriften über kommissarische Vernehmungen namentlich nicht bekannter V-Leute in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO verlesen und im Urteil verwertet worden sind, könnte die angefochtene Entscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 = DRiZ 1983, 488). Der Senat braucht hierauf jedoch bei den einzelnen Beschwerdeführern nicht einzugehen, weil schon die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.
Der Tatrichter hat die Verurteilung der Angeklagten JB -
Damen, CN SCHE, DEE und NEB-NEEEB entscheidend
auf die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift einer
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EOS
kommissarischen Vernehmung eines V-Manns gestützt, der von der. Gerichtsvorsitzenden in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger sowie des Staatsanwalts vernommen worden ist und seinen Namen nicht bekanntgegeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten Homme FAiM> HEEEEB kann auf den Angaben eines anderen V-Mannes beruhen, der in gleicher Weise vernommen worden ist und seine Identität ebenfalls nicht bekanntgegeben hat.
Das Landgericht legt der Verurteilung der Angeklagten CORE SCHE» , DENE und NED-NGEEEB die Angaben des erstgenannten V-Mannes zugrunde, indem es sie als "glaubhaft" (UA S. 52, 55) und "überzeugend" (UA S. 47) bezeichnet. Worauf es diese Bewertung der Angaben des V-Mannes gründet, teilt das Landgericht nicht mit. Es beruft sich lediglich darauf, daß die Angaben des V-Mannes zum Teil von der Aussage des Zeugen WB bestätigt wurden. Dieser Zeuge war indessen seinerseits V-Mann; er wurde von dem erstgenannten V-Mann geführt. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer die Gründe dafür angeben müssen, warum sie den V-Mann für glaubwürdig gehalten hat. Solche Darlegungen erübrigten sich hier nicht deswegen, weil die Angeklagten den äußeren Tathergang zum Teil zugegeben haben. Denn die Ängaben des V-Mannes waren
der einzige Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten - entgegen ihrer Einlassung - mit der Absicht, selbst einen Gewinn zu erzielen, tätig geworden sind. Auch die Verurteilung des Angeklagten JICD- DB berunt auf den Angaben des erstgenannten V-Mannes. Dieser Angeklagte hat zwar mit dem V-Mann nicht verhandelt. Das Landgericht stützt aber die Überführung des Angeklagten EEb-PiiB auch auf die Erwägungen, die seine Überzeugung von der Schuld der Mitangeklagten Ghassemian-Safaie und WEB-NEEEM begründen (UA S. 70/71); deshalb ist die Vernehmung des V-Mannes mittelbar auch für den Schuldspruch
bei dem Angeklagten JMS-PEEEEB maßgeblich gewesen.
Die Angaben des V-Mannes haben sich, wie der Zusammenhang der
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Urteilsgründe ergibt, entscheidend auf die gesamte Überzeugungsbildung des Tatrichters ausgewirkt. Der Senat hat deshalb nach § 357 StPO die Aufhebung des Urteils auf
HD ZUED-NEEEEB erstreckt, der selbst keine Revision eingelegt hat.
Der Angeklagte Heme PAD HB hat zwar gestanden, daß er im Besitz des Heroins gewesen ist. Gleichwohl muß aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß die Verlesung des Protokolls über die Aussage des (anderen) V-Mannes für seine Verurteilung maßgebend gewesen ist. Denn der Angeklagte Hemmme POP HeiiiEb hat sich damit verteidigt, daß er einen Verkauf des von ihm - möglicherweise - gefundenen Rauschgifts abgelehnt hatte und das Heroin nur auf Drängen des V-Manns in die Wohnung des Bruders dieses V-Mannes bringen wollte (UA S. 75). Diese Einlassung, die für die innere Tatseite des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben" bedeutsam sein kann, hat der Tatrichter "in Anbetracht der äußeren ... Umstände" ohne nähere Begründung als unglaubwürdig erachtet (UA S. 76). Das legt die Annahme nahe, daß die Angaben des V-Mannes, der den Angeklagten He Fee HD bei der Taxifahrt begleitet hatte, Einfluß auf die Beweiswürdigung des Tatrichters genommen haben.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel