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BGH Beschluss vom 08.12.1983 – 4 StR 707/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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f. »2.

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 707/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Adolf Georg W u aus DEE dort geboren am 1931, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

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-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt schlug der Angeklagte seine 89jährige, 1,42 m große Mutter mit einem Holzscheit oder einem ähnlichen Gegenstand zu Boden. Als er sah, daß sie sich nicht mehr regte

und heftig blutete, entschloß er sich aus Angst vor Strafverfolgung, sie zu töten. Mit dem zuvor benutzten Gegenstand schlug er erneut auf ihren Kopf ein und brachte ihr anschließend mit einem spitzen Gegenstand tödliche Stichverletzungen im Halsbereich bei.

Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte seine Mutter vorsätzlich getötet hat, gründet das Landgericht auf eine ausführliche Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Seine Darlegungen zum Ablauf des Tatgeschehens im einzelnen und zu den Beweggründen des Angeklagten sind jedoch unzulänglich. Die Urteilsgründe müssen insgesamt erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht jeweils gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH . NStZ 1982, 478; 1981, 33; BGH, Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Seine Annahme eines Wechsels vom Verletzungs- zum späteren Tötungsvorsatz stützt das Landgericht auf die Art der Verletzungen des Opfers, die einerseits im Gesicht, andererseits im Schädel- und Halsbereich lagen. Es nimmt an, daß die ersten beiden Schläge das Opfer trafen, als es noch stand oder saß (uA 62 ff). Für die daraus gezogene Folgerung, daß der Angeklagte nicht von Beginn an töten wollte, gibt die Körperstellung

seiner Mutter im Zeitpunkt des Angriffs aber nichts

her, zumal der Angeklagte Tatwerkzeug und Angriffsart

im weiteren Verlauf - zunächst - nicht änderte. Weiterhin führt das Landgericht an, daß der Angeklagte früher

nicht massiv gegen seine Mutter tätlich geworden ist

und auf die Unterkunft bei ihr angewiesen war. Es bezieht in diese Betrachtung indessen das abzuurteilende Geschehen nicht mit ein, das auch in seinem ersten Teilstück durch ganz erhebliche Brutalität gekennzeichnet ist und zwangs-

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läufig die Frage nach dem weiteren Verbleib des Angeklagten

bei der Mutter aufwarf. Hier ist der Angeklagte sofort äußerst massiv vorgegangen. Das Argument, er habe zunächst nur verletzen wollen, weil das Verhältnis zu seiner Mutter allenfalls eine weniger schwerwiegende Auseinandersetzung erwarten ließ, fällt daher in sich zusammen.

Zu den Beweggründen für den Tötungsentschluß des Angeklagten führt das Landgericht aus: "Angesichts der von ihm in ihrer Schwere erkannten Wunden rechnete er nicht mehr damit, daß seine Mutter weiterhin zu seinen Verhalten schweigen würde, und ging davon aus, daß insbesondere Arzt, Sanitätspersonal oder Krankenhausverwaltung auf Zuziehung der Polizei bestehen würden. Wegen seiner Vorstrafen und seiner bisherigen Strafverbüßungen befürchtete er eine erhebliche Bestrafung wegen dieses Vorfalles. Damit er für diese Mißhandlung seiner Mutter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, entschloß er sich nunmehr, um den einzigen Zeugen zu beseitigen und die auf ihn hinweisenden Spuren zu verwischen, seine Mutter zu töten". Dieser Entschluß entspreche der

egozentrischen Natur des Angeklagten (UA 64, 68).

Die Art der Persönlichkeit des Angeklagten vermag

jedoch einen konkreten Verdacht nicht zu begründen. Weitere Beweisanzeichen zur Begründung der Verdeckungsabsicht teilt das Urteil nicht mit. Die Vorstrafen

waren im Bundeszentralregister getilgt; das Landgericht bezeichnet den Angeklagten als nicht vorbestraft (UA 17). Zu seiner Entlastung kann der die Tat bestreitende Angeklagte Vorstrafen nicht angeführt haben. Sie durften ihm daher auch nicht vorgehalten werden, selbst wenn sie zu Unrecht getilgt sein sollten (BGHSt 20, 205; Götz, Das Bundeszentralregister 2. Aufl., /19777

§ 49 Anm. 5). Hiernach verbleiben über die Einzelheiten des Tatgeschehens und die Beweggründe des Angeklagten nur Vermutungen, die die Verurteilung wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung nicht rechtfertigen.

Die damit erforderliche Aufhebung des Urteils in diesen Punkten zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der Verkehrsdelikte nach sich. Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Tötungsgeschehen auch aus dem Zeitpunkt der beiden Trunkenheitsfahrten hergeleitet. Der Senat kann den

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Tatrichter, der den Tötungsvorwurf insgesamt neu zu untersuchen haben wird, nicht an die bisher festgestellten Fahrzeiten binden.

Salger Knoblich Ruß Jähnke Meyer-Goßner