Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.12.1983 – 4 StR 611/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 611/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Peter R mm zus Mei geboren am ERBE. 1953 in ACID, Zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

d7

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-2-

Der &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1983 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. Mai 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 1983 wird insoweit Bezug genommen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.

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a) Das Landgericht nimmt die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) an und legt dies im einzelnen unter Abwägung straferschwerender und strafmildernder Gesichtspunkte dar. Die innerhalb des so bestimmten Strafrahmens gefundene Strafe begründet es aber nicht näher,sondern beschränkt sich auf die Mitteilung, daß es sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals und abschließend abgewogen habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar durfte der Tatrichter bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückkommen (BGHSt 16, 351, 354; 26, 311). Die pauschale Bezugnahme auf sie ist jedoch nichtssagend und verwehrt dem Senat hier die Prüfung, ob

das Landgericht sich von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 2h).

Denn es mißt den angeführten straferschwerenden Gesichtspunkten keine erhebliche Bedeutung zu; die vorliegenden Milderungsgründe erachtet es vielmehr als so gewichtig, daß die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten ist. Bei einem derartigen Überwiegen von Milderungsgründen ist die

- bedenkenfrei zulässige - Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Rahmens nicht mit denselben Erwägungen wie die Festlegung des gemilderten Strafrahmens zu begründen. Der Tatrichter muß deshalb auch die die Strafzumessung im engeren Sinne bestinmmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ausreichend darlegen. Daran fehlt es.

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-Lh- ,

b) Das Landgericht setzt sich ferner nicht mit dem Umstand auseinander, daß der Angeklagte sich vom 21. Oktober 1982 bis 18. März 1983 in Spanien in Auslieferungshaft befunden hat. Dies war erforderlich. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB ist ausländische Freiheitsentziehung zwar grundsätzlich auf die erkannte Strafe anzurechnen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Maßstab hierfür aber nach seinem Ermessen zu bestimmen. Daher muß das Urteil erkennen lassen, daß und auf welche Weise der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (vgl. Mösl NStZ 1982, 454; 1983, 495). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.

Auch dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke