Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 15.11.1983 – 2 StR 683/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 683/83 BESCHLUSS 75.77.83

in der Strafsache gegen

Georg Hans GC ip aus TEE, dort geboren am ®@. WEM 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Juni 1983 - soweit es ihn betrifft - teilweise geändert. Der Angeklagte wird wegen versuchten und vollendeten Diebstahls sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; im übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; im übrigen fallen diese der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Landgericht zu einer Verurteilung gelangt ist.

Die Urteilsformel muß jedoch teilweise geändert werden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen Nr. 2, 3, 22 und 23 der Anklage vom 1. Dezember 1982

nicht für überführt erachtet (UA S. 23/24), von einem Freispruch aber ersichtlich deshalb abgesehen, weil

es im Umfang der Verurteilung eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten jedoch selbständige Handlungen zur Last legten, muß er wegen der nicht erwiesenen Einzeltaten freigesprochen werden (BGH, Beschl. vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 507/80). Demgemäß ist der Urteilsspruch insoweit zu ändern.

Die Änderung im übrigen ergibt sich aus § 260 Abs. 4 StPO. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller