Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 15.11.1983 – 1 StR 693/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

se

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 693/83 URTEIL (5 AM.

in der Strafsache

gegen

den Maurer Josef Sch EB aus AB, geboren am a. WED 1935 in As, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Nötigung u.a.

0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1983 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen not-

wendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie einer weiteren Freiheitsberaubung hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf zwei Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. § 251 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 28.4.1983 durch Beschluß die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Tatopfers vom 16.9.1982 und vom 21.9.1982 angeordnet, "weil durch das vorhandene Attest der Nervenärztin Dr. WER vom 24.4.1983 feststeht, daß die Zeugin wegen einer schweren Nervenerkrankung auf nicht absehbare Zeit vernehmungsunfähig ist und das Gericht aus eigener Sachkunde weiß, daß bei solchen Erkrankungen ein Heilungsprozeß völlig ungewiß ist"; die Vernehmungsunfähigkeit gelte auch für eine kommissarische Vernehmung.

Die Revision beanstandet, der Tatrichter habe sich mit der Möglichkeit, durch ein schonenderes Vorgehen - Vernehmung der Zeugin unter Ausschluß der Öffentlichkeit und in Abwesenheit des Angeklagten, Begleitung einer ärztlichen Vertrauensperson, Erholungspausen während der Vernehmung - zur Vernehmung der Zeugin zu gelangen, nicht überzeugend auseinandergesetzt.

Diese Beanstandung greift nicht durch.

Von der Sachkunde der Nervenärztin durfte die Strafkammer ausgehen. Die Revision hat dagegen nichts vorgebracht, Einen weiteren Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht beizuziehen. Einen Rechtsfehler weist die vom Tatrichter auf der Grundlage des nervenärztlichen Attestes getroffene Abwägung (vgl. hierzu BGHSt 22, 118, 120) nicht auf. Der von der Revision vermißten ausdrücklichen Erörterung bedurfte es angesichts des Inhalts des Attestes nicht. Die im einzelnen mitgeteilte schwere Nervenerkrankung umfaßte auch kaum steuerbare Selbstmordimpulse und schloß es aus, daß die Zeugin "derzeit und in absehbarer Zeit" "den Belastungen und der Konfrontation mit Sache und Person..." Bewachsen ist. Nach der Überzeugung des Tatrichters bestand die Möglichkeit eines erneuten Suicidversuchs der Zeugin auch bei einer Konfrontation nur mit der Sache; dieses Risiko auf sich zu nehmen, war die Kammer nicht bereit (UA S. 34). Als Hauptbelastungszeugin war das Tatopfer zwar an sich ein wichtiges Beweismittel. Seinen Beweiswert hat die Strafkammer jedoch rechtsfehlerfrei als äußerst gering eingestuft. Sie hält die Zeugin nicht nur aufgrund der inhaltlichen Unvereinbarkeit der Aussagen bei den beiden polizeilichen Vernehmungen für unglaubwürdig (UA S. 26, 27, 36), sie hat auch die Schilderung der Zeugin über ihr Verhalten am 12. und bis zum 15.9.1982 und die damit nicht zu vereinbarenden Aussagen anderer Zeugen in diese Beurteilung miteinbezogen (UA S. 29). Bei der Abwägung, ob ein Zeuge "in absehbarer Zeit" gerichtlich vernommen werden kann (§ 251 Abs. 2 StPO), darf auch der Beweiswert und muß das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK) berücksichtigt werden:

Ba

2. Die weitere Rüge ist gleichfalls ohne Erfolg, die Strafkammer habe den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung der Nervenärztin Dr. Wolf zu der Behauptung, die psychische Beeinträchtigung des Tatopfers sei durch eine Vergewaltigung des Angeklagten ausgel’ist worden, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Es kann ausgeschlossen werden, daß die sachverständige Zeugin, die erst etwa fünf Monate nach dem Tatgeschehen konsultiert worden ist, unterscheiden kann,

ob die Nervenerkrankung auf einem traumatischen Gesamtgeschehen

oder auf einem bestimmten Einzelereignis innerhalb des Gesamterlebnisses, etwa auf einer Vergewaltigung beruht.

Von einer Vernehmung der Nervenärztin brauchte der Tatrichter auch sonst keinen entscheidenden Beitrag für die Überführung des Angeklagten im Sinne der Anklage erwarten (§ 244 Abs. 2 StPO). Ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat, vermochte die Ärztin aus eigener Beobachtung nicht zu bekunden; sie konnte allenfalls darüber befragt werden, ob und was ihr das Tatopfer über eine Vergewaltigung

durch den Angeklagten berichtet hatte. Die psychische FErkrankung konnte auch durch sonstige im Zusammenhang mit der Sekte stehende Erlebnisse im Zeitraum Ende Juli bis 15.9.1982 (UA S. 12-19) ausgelöst worden sein, worauf schon der Inhalt des nervenärztlichen Attestes deutlich hinweist ("Seit den Ceschehnissen im Zusammenhang mit der ... Sekte im August/September 1982.,"),

Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky