Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 09.11.1983 – 2 StR 674/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 674/83 BESCHLUSS GA. 8)
in der Strafsache
gegen
Peter Albert 0O EEE aus S ıiih-S tun,
geboren am WE. EEEEEB 19.6 in wu, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Förderung der Prostitution u.a.
A
#7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 1983
Il.
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen in zwei- Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution schuldig ist,
in den Aussprüchen über die
a) für den Vorfall in StB verhängte Einzelstrafe,
b) Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
H
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen eines Minderjährigen, unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. M£t seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte bei dem Vorfall in StB lediglich die Tatbestände des § 180 Abs. 1 und 2 StGB, nicht auch den des § 180 a Abs. 4 StGB erfüllt. Denn er hat seine Tochter nicht erneut der "Prostitutionsausübung" zugeführt. Dieses Merkmal wäre nur dann gegeben, wenn er bei der betreffenden Gelegenheit dahin auf sie eingewirkt hätte, daß sie zukünftig wiederholt (zu Erwerbszwecken) sexuelle Handlungen vornehme oder an sich vornehmen lasse, also auf eine gewisse Dauer. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich aber um einen "Einzelfall", der sich aus einer besonderen Situation ergab. Die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution kann deshalb in diesem Fall nicht bestehenbleiben, Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend eingeschränkt, Dies bedingt die Aufhebung der für das Geschehen in Ste festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
-LhL-Im übrigen ist die Revision jedoch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer