Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.11.1983 – 1 StR 628/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 628/83 URTEIL Am
in der Strafsache
gegen
den Raumausstatter Dimitri J EEE , ohne festen
Wohnsitz, geboren am @. EEEEED 1957 in Em BED CB, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
>F
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter, Staatsanwalt gg.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 1983
wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
SF
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. März 1982 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. In beiden Fällen hat das Landgericht zu Recht Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Handeltreiben angenommen, da der Angeklagte - jeweils fortgesetzt handelnd - Heroin teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf sich verschafft hat.
II. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken,
1. Allerdings 1äßt das angefochtene Urteil nähere Angaben zu den nach Ansicht der Strafkammer Rückfall im Sinne des § 48 StGB begründenden Vorverurteilungen vermissen (zum Erfordernis entsprechender Darlegung vgl. BGH, Beschl. vom 12. März 1981 - 1 StR 801/80; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 48 Rdn, 14).
Der Angeklagte ist den Urteilsgründen zufolge (UA S. 3/ 4) wegen von ihm begangener Betäubungsmitteldelikte vorbestraft durch Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1977 und vom 28, Februar 1979. Den der jeweiligen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt schildert das Land-
gericht nicht. Es teilt insbesondere die Tatzeitpunkte nicht mit,
Indessen kann die Frage der formellen Rückfallvoraussetzungen offen bleiben, weil die Mindeststrafe sowohl im ersten Fall gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF als auch im zweiten Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG nF ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, so daß es hier auf die in § 48 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von sechs Monaten nicht entscheidend ankam.
2. Die Strafkammer hat ausgeführt, straferschwerend falle ins Gewicht, daß der Angeklagte "seine Heroingeschäfte nicht ausschließlich zur Deckung seines Eigenbedarfs, sondern darüber hinaus auch noch, vor allem im zweiten Fall, wegen des finanziellen Gewinns betrieben hat" (UA S. 27). Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen sollte mit dieser Wendung nur der gesamte - aus Erwerb und Handeltreiben sich zusammensetzende - Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens verdeutlicht werden, Die Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB) ist darin nicht zu sehen, mag jene Wendung auch ihrem Wortlaut nach mißverständlich sein.
3. Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (nur die erste der abgeurteilten Taten ist vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 3. März 1982 begangen worden) gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil.
SF
Das ergibt sich schon aus den Einzelstrafen, die hier
in Betracht kommen (ein Jahr und sechs Monate, drei
Jahre und drei Monate, zwei Monate),und aus der Überlegung, daß eine andere Gesamtstrafenbildung die niedrigeren dieser Strafen erfassen würde, die Einsatzstrafe als gesonderte Strafe aber bestehen ließe,
Herdegen Kuhn Schikora Foth Granderath