Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 12.03.1981 – 1 StR 801/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 801/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Anton Fo „zus SC, geboren am >- GEB 192: in U (CSR), zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1
- 2 —-
. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Regensburg vom 4. September 1980 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-Stellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sach-
rüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 17. Dezember 1980 ausgeführt:
„Ob die Strafkamner in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen Rückfall nach § 48 StGB annehmen durfte, läßt sich auf Grund der insoweit lückenhaften Feststellungen des Urteils nicht nachprüfen. So fehlen nähere Angaben zu den nach Ansicht der Strafkammer
rückfallbegründenden Vorverurteilungen vom 5.8.1975 durch das Amtsgericht Straubing - 1 Js 20091/75 -
(UA S. 13 - Ziffer 5) und vom 17.4.1978 durch das Amtsgericht Straubing - 5 Js 23317/77 - (UA S. 14 - Ziffer 8), Zu der Vorverurteilung vom 5.8.1975 ist nicht angegeben, wann die einzelnen Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung waren, begangen wurden. Nicht ausreichend ist die Mitteilung des Datums der letzten Tat. Daß Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten sein könnte, 1äßt sich damit auf Grund der mangelhaften Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Ferner ist den Ausführungen der Strafkammer nicht zu entnehmen, aus welchen der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten sie die materiellen Voraussetzungen des Rückfalls hergeleitet hat. Nicht klar ist, ob die Strafkamnmer hinsichtlich der Vorverurteilung vom 5.8.1975 (UA S. 13 - Ziffer 5) auf sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, fortgesetzte Bedrohung oder fortgesetzte gefährliche Körperverletzung bzw. auf alle diese Straftaten abgestel] hat. Ob zwischen den von der Strafkammer herangezogenen Vortaten und den im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Straftaten der für die Anwendung des § 48 StGB erforderliche kriminologisch faßbare Zusammenhang besteht, 15ßt sich auf Grund der unzureichenden Darlegung der Strafkammer nicht überprüfen. Das gilt insbesondere für die Vorverurteilungen vom 17.4.1978 (UA S, 14 - Ziffer 8 wegen zweier Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung Daß diese Delikte einen sexuellen Hintergrund hatten, ist im Urteil nicht festgestellt. Unklar ist auch, worau die Strafkammer die Annahme der materiellen Rückfallvoraussetzungen für die Straftaten der Nötigung und der Beleidigung gestützt hat.
DU -
Dieser Mangel des Urteils erstreckt sich auf sämtliche Einzelstrafaussprüche, da die Strafkammer in allen Fällen § 48 StGB angewandt hat, sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe."
Dem tritt der Senat bei.
Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth