Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.11.1983 – 1 StR 536/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 536/83 | BESCHLUSS m in der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Klaus W mb aus UMB/DeEm,

geboren am MB. ED 1954 in Leim, Kreis cu, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

SS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Mai 1983 wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Gesamtüberprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit

mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision wenden sich gegen die Urteilsfeststellungen

und die Beweiswürdigung; der Beschwerdeführer ver-

kennt dabei, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden; es darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind weder den Urteilsgründen noch der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen.

Der Strafausspruch kann allerdings nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat schon selbst zutreffend ausgeführt (UA S. 58), daß es bei der Bildung der Gesamtstrafe die vom Amtsgericht Ulm am 9. Juni 1982 - 5 Ds 5090/82 - verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Bewährung versehentlich unberücksichtigt gelassen hat.

Die Schwurgerichtskammer hätte mit den in den Fällen II (Tatzeit 29. August 1981) und II 2 (Tatzeit 8./9. Januar 1982) verhängten Freiheitsstrafen und der durch das Urtell des Amtsgerichts Ulm vom 9. Juni 1982 ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen; da die Tatzeit der Taten II 1. und II 2. vor dem Erlaß des Urteils am 9. Juni 1982 lagen (§ 55 StGB). Aus den

u

den Fällen II 3 bis II 9 verhängten Freiheitsstrafen hätte eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen (§ 54 StGB)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

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