Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.11.1983 – 2 StR 650/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‘7
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 650/83 BESCHLUSS
MR)
in der Strafsache
gegen
Hermann Josef M mm „ ohne festen Wohnsitz,
geboren an. EB 1955 in Ep, Kreis Kege-
KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 17. August 1983 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom
10. August 1983 wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 5. Mai 1983 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Revisionseinlegung durch den Angeklagten und seinen Verteidiger am 11. Mai 1983 wurde dieses Urteil dem Verteidiger am 7. Juli 1983 zugestellt. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 15. August 1983 zugestellten Beschluß vom 10. August 1983 als unzulässig.
Mit Schreiben vom 16. August 1983, am folgenden Tage beim Landgericht eingegangen, beantragte der Verurteilte Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Begründung trug er vor, sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt, daß er die Revisionsbegründung rechtzeitig abgeschickt habe.
Il.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht
begründet wurde, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 S. 3 StPO) ist nicht möglich. Denn die Revisionsbegründung wurde innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO, die spätestens mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zu laufen begann, durch den der Verurteilte von der Untätigkeit seines Verteidigers Kenntnis erlangte, nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPo). kann daher dahingestellt bleiben, weshalb die Revision nicht begründet worden war.
Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer