Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.11.1983 – 5 StR 742/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 742/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Tiefbaugehilfen Hubert TB aus MEERE ,

geboren am EEEEEEB 1959 in CommmEm, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

ALS

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Folgende Verfahrensrügen greifen durch:

1. Die Strafkammer hat die Frage des Verteidigers an den Sachverständigen Dr. Ale, ob er es aufgrund der Kenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten für möglich halte,

daß dieser aufgrund der besonderen Situation während seiner Vernehmung durch die Polizei vor dieser ein falsches Geständnis abgelegt habe (Bd. II Bl. 68 d.A.), zu Unrecht zurückgewiesen. Auch wenn die Frage nichts mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu tun haben sollte, wäre sie darum weder ungeeignet noch nicht zur Sache gehörig gewesen. Nur diese Gründe rechtfertigen es aber, eine Frage

zurückzuweisen (§ 241 Abs. 2 StPO).

2. Der Verteidiger hatte beantragt, Friedrich Ve», Magdalena WP und Wolfgang Ve darüber zu vernehmen,

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daß entgegen den Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei Gifhorn sich in dem Stalltrakt des Hauses Meinersen, Alte Straße 3, nur Heu und kein Stroh befunden habe, Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache durch das Zeugnis von Christian Ve schon erwiesen sei. Es stellt jedoch im Urteil fest, daß im Pferdestall "altes Stroh und Heu" gelegen und der Angeklagte eine brennende Zigarette "in den Strohhaufen" gesteckt habe (UA S,. 3/4).

3. Der Verteidiger hatte ferner beantragt, einen Brandsachverständigen darüber zu vernehmen, daß es insbesondere im Fall Heinrich gg aufgrund der örtlichen Gegebenheit. nicht möglich sei, durch Inbrandsetzen von auf der Erde liegendem losen Stroh das auf dem Dachboden befindliche Stroh anzuzünden. Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines solchen Gutachtens führe nicht weiter, da die Brandstätten durch Beseitigung der

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Brandschäden oder Abriß (Fall Sp) verändert worden seien und der damalige Zustand nicht mehr vorhanden sei (UA S. 14). Dieser Umstand macht den Sachverständigen aber nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel. Es kommt für die Begutachtung nicht darauf an, ob der frühere Zustand noch vorhanden ist; vielmehr genügt es, wenn er sich noch feststellen läßt. Daß dies hier nicht möglich sei, hat die Strafkammer nicht dargelegt.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel