Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 02.05.1985 – 4 StR 103/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Thomas W EEE zus DoMiiiim-ScH Gm, geboren am u. MED 1955 in Lin a. RER,

wegen Vergewaltigung

SF

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus GEEED als Verteidiger, Justizobersekretär WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 -

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen auf den Bekundungen seiner geschiedenen Ehefrau, des Tatopfers. Als Beweisanzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage führt die Strafkammer u.a. die bei ihr festgestellten Verletzungen an, die mit der Tatschilderung in Einklang ständen (UA 10).

a) Zum Beweise dafür, daß die Zeugin sich diese Verletzungen nach dem Tatzeitpunkt selbst beigebracht habe, hatte die Verteidigung die Anhörung eines Sachverständigen beantragt. Dazu hatte sie ausgeführt,

Lage und Beschaffenheit bestimmter Verletzungsspuren seien nach wissenschaftlicher Erkenntnis so charakteri-

-k-

stisch, daß ernste Zweifel an einer Selbstbeibringung nicht bestehen könnten. Der Sachverständige sollte nach dem Beweisamtrag ferner gutachtlich Stellung nehmen zu dem Alter der Verletzungen im Zeitpunkt der Blutprobe, die nach der Tat bei der Frau durchgeführt wurde.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet. Der Sachverständige habe die Verletzungen nicht gesehen. Fotografien davon seien nicht vorhanden. Auf eine Überprüfung der Hautbefunde aber sei er für sein Gutachten angewiesen.

b) Mit Recht rügt die Revision, daß der Beweisamtrag mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden durfte.

Die Befugnis, einen Beweisamtrag wegen völligen Eignungsmangels des benannten Beweismittels abzulehnen, gibt das Gesetz dem Richter in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Voraussetzung einer solchen Ablehnung ist, daß dem Beweismittel Mängel anhaften, welche nach sicherer Lebenserfahrung ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis den Schluß gestatten, daß es zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag (Herdegen in KK § 244 Rdn. 86). Ein Sachverständiger kann ein in diesem Sinne untaugliches Beweismittel sein, sofern es an einer tatsächlichen Grundlage für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339, 342). Die Annahme des Landgerichts, hier liege ein solcher Fall vor, ist indessen unzutreffend.

-5_

Die Verletzungen hat der Arzt Dr. IB anläßlich der Blutprobe festgestellt, die er der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten etwa 3 1/h Stunden nach dem Tatzeitpunkt entnommen hat.

In dem Protokoll über die Blutentnahme hat er

die Lage, die Länge und die Beschaffenheit der Verletzungen als Kratzspuren schriftlich festgehalten (Bl. 9 R d.A.). In der Hauptverhandlung hat er seine Wahrnehmungen an Hand einer von ihm gefertigten Stempelzeichnung erläutert. Ferner war er in der Lage, zu dem Alter der Verletzungen Angaben zu machen. So hat er bekundet, daß es sich

um frische, wässerig blutende Wunden gehandelt habe,

in denen er aber bereits Fibrinrückstände bemerkt habe (UA 7).

Hiernach lagen Wahrnehmungen eines Arztes über

den körperlichen Zustand der Frau nach der Tat vor,

welche dieser sachkundig und gezielt zur Verwendung

in einem künftigen Strafverfahren gemacht hatte. Mit ihrer Hilfe waren die Art der Verletzungen und ihre Anordnung zu ermitteln, das Alter konnte eingegrenzt werden. Für die Erstellung eines Gutachtens ist es regelmäßig nicht erforderlich, daß ein bestimmter Zustand, aus dem rechtserhebliche Schlüsse gezogen werden sollen, noch besteht; es genügt, wenn er sich noch feststellen läßt (BGH,

Beschluß vom 1. November 1983 - 5 StR 742/83 = StrV

1984, 60). Damit ergaben sich hier Anknüpfungstat-

sachen für das von der Verteidigung beantragte Gut-

achten, die es ausschlossen, das Beweismittel von vornherein als nach sicherer Lebenserfahrung un-

IE

ergiebig zu betrachten (BGH, Beschluß vom 6. April 1984

-6-

c) Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Sachverständige dem Landgericht Erkenntnisse vermittelt hätte - seien es auch nur Wahrscheinlichkeitsurteile (vgl. Umach/Unterdorfer Beiträge z. gerichtl. Medizin 39 [1981_7381, 385 f)-, die es in seine Beweiswürdigung hätte einbeziehen müssen (BGH NStZ 1983, 180).

2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Unerörtert bleiben kann daher, ob unter den festgestellten besonderen Umständen auch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) es gebot, den Sachverständigenbeweis zu erheben und ob die weiteren Rügen der Revision durchgreifen könnten.

Im Hinblick auf die Auffälligkeiten im Verhalten der früheren Ehefrau des Angeklagten, die sich an die Vorgänge nach der Tat nicht erinnert, bemerkt der Senat für die neue Hauptverhandlung: Der Tatrichter wird seine Bemühungen um eine Aufhellung der Geschehnisse ausdehnen müssen. So wird zu prüfen sein, welche Bedeutung den Beschädigungen der Kleidung der Zeugin

- 7-

zukommt. Erneut und eingehend wird sich der Tatrichter auch der Frage zuzuwenden haben, welches die Ursachen für die von der Frau angegebene Erinnerungslosigkeit sind.

Salger Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Hürxthal ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Salger

Jähnke Meyer-Goßner