Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.10.1983 – 2 StR 519/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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V24 082
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 519/83 BESCHLUSS
Fe} 7) A8,P? in der Strafsache gegen 1.
2.
Harry W ii zus MEBEB, geboren am WB. GEEEEEEEB 19.5 in worin, |
Maurizio Salvatore CB aus MED, geboren am WB. EB 1960 in sie (Italien),
Peter St u zus ME, geboren am. EEE 1960 in Timm (UASSR),
Rene KB aus ME-KE, geboren am W@. EEE 1960 in zum,
Mohamed Amar DEE zus vo, zeboren am WP. EB 1950 in TE (Tunesien),
sämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft -
wegen schweren Raubes
Pf?
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten Kg und DEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1983 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. a) Auf die Revisionen der Angeklagten VD, CE und StB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
b) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
I. Die Rechtsmittel der Angeklagten Kg und Den sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser
Angeklagten ergeben. Das gleiche gilt, soweit sich die Rechtsmittel der Angeklagten wg, CB und Stin-GEB zegen den Schuldspruch richten. Hingegen kann der Strafausspruch bei ihnen nicht bestehen bleiben.
II. 1. Die Revision des Angeklagten WW hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen zu Unrecht nur als Beweisermittlungsamtrag bewertet.
Die Verteidigung hatte unter anderem vorgetragen, der Angeklagte habe im frühen Kindesalter eine Hirnschädigung erlitten. Er sei im Alter von eineinhalb Jahren wegen einer linksseitigen Mittelohrentzündung operiert worden, und als Folge dieser Erkrankung sei bei ihm offenbar eine Meningitis (Hirnhautentzündung) aufgetreten, die zu einer Dauerschädigung, nämlich zu einer Form des Schwachsinns geführt habe. Der Angeklagte sei Analphabet und auf Grund der hirnorganischkrankheitsbedingten und gesellschaftlich-entwicklungsbedingten Einengung seines Bewußtseins nicht in der Lage, Aktivitäten Dritter in ihrem Handlungsumfang und in ihrer Bedeutung für seine eigene Verantwortlichkeit richtig zu beurteilen.
Damit hat die Verteidigung nicht etwa nur unsubstantiiert geltend gemacht, die Fähigkeit des :Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen, sondern sie hat bestimmt behauptet, aus welchem Grund (Schwachsinn) der Ange-Klagte nur vermindert schuldfähig sei. Vor allem hat
2. Die gegen den Angeklagten Stun verhängte Strafe kann nicht bestehenbleiben, weil die Strafkamner diesem Angeklagten straferschwerend anlastet, daß er seinen Gasrevolver für die Tat zur Verfügung gestellt habe. Da eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohnehin nur möglich ist, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, verstößt die Strafschärfende Verwertung dieses Umstandes gegen § 46 Abs, 3 StGB.
3. Bei dem Angeklagten Ca» berücksichtigt die Strafkammer "erheblich zu seinen Lasten", daß er die motorisierten Mitangeklagten SC und Km "ins Spiel gebracht" und damit die Durchführung der Tat erst ermöglicht habe (UA Ss. 36). Das ist fehlerhaft, Einem Angeklagten kann der Umstand allein, daß er die notwendigen Voraussetzungen für
seine spätere Tat schaffte, nicht straferschwerend angelastet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Etwas anderes gilt allerdings, wenn er bei dieser Vorbereitung weiteres Unrecht begeht oder Art und Umfang der Vorbereitung auf eine besondere verbrecherische Energie hinweisen. Hierfür bieten die Feststellungen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Als der Angeklagte VD sie Mitangeklagten Cage, DEEEB und Zei
dazu bewegte, sich mit ihm abends in der Gaststätte "of" zu treffen, und ankündigte, es gebe etwas zu besprechen, "es ginge um eine Sache mit 40.000 DM", hatte sich Cie bereits zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt mit Se] und Kg ebenfalls dort verabredet. Hiernach liegt es nahe, zumindest ist es nicht ausgeschlossen, daß
COM sich mit St und KB bereits verab-
redete, als er von dem Vorhaben des Angeklagten
“EB noch nichts wußte. Kamen StB und
KB aber aus einem anderen Grunde mit CE und anschließend gleichsam zufällig mit den eine Straftat planenden anderen Angeklagten zusammen, dann
angelastet werden, es sei denn, er hätte sie nach einem zufälligen Zusammentreffen zu einer Teilnahme an der Tat überredet, Hierzu hat das Landgericht aber
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller
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