Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.10.1983 – 4 StR 568/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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70.70. 37

BUNDESGERICHTSHOF 4_StR 568/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Leopold M EEE zus Le, geboren am GUEEEEEEREE 195. ir Ce, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

SL

-2-

Der k, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. Mai 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die - im übrigen unzulässige (vgl. KK § 261 StPO Ran. 53) - Verfahrensrüge bedarf daher keiner näheren Erörterung.

Die Strafkammer berücksichtigt "zulasten des Angeklagten", daß er mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe, "obwohl er sich keinesfalls in einer finanziellen Notlage befunden hat" (UA 11). Das ist fehlerhaft. Eine finanzielle Notlage kann zwar ein Milderungsgrund sein; das bedeutet aber nicht, daß sich allein aus dem Fehlen eines solchen mildernden Umstandes ein Schärfungsgrund zum Nachteil des Angeklagten ergibt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1981, 343 und die Beschlüsse des Senats vom 20. September 1983 - 4 StR 468/83 und 522/83).

Außerdem hat das Landgericht hervorgehoben, daß die Strafe aufgrund generalpräventiver Erwägungen verschärft werden müsse. Auch das begegnet hier durchgreifenden Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Gericht beachtet hat, daß eine Schärfung nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß die bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 BtMG n.F. zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Strafschärfung im Einzelfall herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 17, 321, 3245 BGH StVert 1982, 221).

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafzumessung von diesen fehlerhaften Erwägungen beeinflußt worden ist, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

zugleich für den urlaubsabwesenden Richter Dr. Knoblich

Hürxthal Hürxthal Ruß

Goydke Jähnke