Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.10.1983 – 4 StR 554/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
70.70.
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 554/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Ludwig D EEE aus WERE, geboren am EEE 1932 in TEE, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
of - 2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Juni 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere :als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. In diesem Zusammenhang führt es lediglich aus: "Der Sachverständige (hat) erklärt, er könne eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme hierzu
nicht abgeben, jedoch habe seines Erachtens der sicherlich vorhandene Wutaffekt keine tiefgreifende, krankheitswertige Bewußtseinsstörung zur Folge gehabt. Das Gericht ist aufgrund eigener Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat zum gleichen Ergebnis gelangt" (UA 11/12). Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft, weil sie nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage im einzelnen die - von dem Sachverständigen abweichende - Wertung des Landgerichts beruht und wodurch es die in Anspruch genommene Sachkunde gewonnen hat (vgl. Pikart in KK § 337 Rdn. 28). Die Hilfserwägung des Landgerichts, wonach es den Strafrahmen auch dann nicht gemildert hätte, wenn dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen wäre, ist unbeachtlich (BGHSt 7, 359).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die bisherigen Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne rechtlichen Bedenken unterliegen. Das Landgericht führt zur Begründung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren mit einer Ausnahme lediglich Umstände an, die es als strafmildernd wertet. Als erschwerend bezeichnet es nur die Tatsache, daß der Angeklagte "erhebliches Leid über den Sohn und den Vater des Opfers gebracht" habe (UA 13). Welche über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehende Bedeutung
St
(§ 46 Abs. 3 StGB) dieser Gesichtspunkt für die Bewertung der Tat haben könnte, ist nicht dargelegt.
Als die Strafzumessung bestimmender Umstand (§ 267
Abs. 3 Satz 1 StPO) reicht er nicht aus.
zugleich für den Ruß
urlaubsabwesenden Richter Dr. Knoblich
Hürxthal
Hürxthal
Goydke Jähnke