Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.09.1983 – 1 StR 637/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

aus BESCHLUSS Aala

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Hildegard S t EEE geborene Hein aus Mg, geboren am @. GEEEEEEES 1935 in ci / Kreis Drei,

wegen Betrugs u.a.

37

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist (II 8 der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fünf Vergehen des Betrugs, zweier Vergehen der Urkundenfälschung, in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betrug, eines Vergehens der Unterschlagung, eines Vergehens der falschen Versicherung an Eides Statt sowie zweier Vergehen der falschen Verdächtigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Mit Recht wendet sich die Angeklagte mit einer Verfahrensbeschwerde gegen die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (II 8 der Urteilsgründe).

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung am 5. Mai 1983 fürsorglich für den Fall, daß

das Gericht im Falle des Schuldvorwurfs der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Verurteilung

komme, beantragt, den Bruder der Frau BoD in

CE (der Wirtin der Bog-Gaststätte in der Keiw-

straße) als Zeugen zu hören zum Beweis dafür, daß die

Angeklagte, bevor sie Rechtsanwalt Dr. W@&f aufgesucht hat, in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen

hat und nicht unerheblich alkoholisiert war.

Dieser Antrag, dem nicht entsprochen worden ist, enthielt eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe

eines. bestimmten, zwar nicht namentlich benannten, aber

hinreichend individualisierten Beweismittels.

Es handelt sich demnach um einen formgerechten Hilfs-

beweisamtrag, über den spätestens in den Urteilsgründen

entschieden werden mußte.

Die Urteilsgründe erwähnen den Hilfsbeweisamtrag nicht und enthalten auch keine zulässige Begründung für eine

Ablehnung des Antrages.

Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Verfahrensfehler Einfluß auf das Urteil gewonnen hat. Möglicherweise wäre das Landgericht bei Vernehmung des Zeugen zu dem Ergebni® gelangt, daß die Angeklagte in stärkerem Maße alkoholi-

siert war als es ohne die Vernehmung angenommen hat.

Auf die Frage, ob das Landgericht durch Nichtvernehmung des Rechtsanwalts Dr. WE als Zeugen

seine Aufklärungspflicht verletzt hat, kommt es danach nicht mehr an."

Dem schließt sich der Senat an (zur Entscheidung über einen Hilfsbeweisamtrag vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 54, 114). Die Frage der Trunkenheit war nicht nur unter dem Aspekt einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit für die Straffrage, sondern auch im Hinblick auf die innere Tatseite (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 156 Rdn. 15) für den Schuldspruch von Bedeutung; denn die Angeklagte hatte erklärt, sie sei "betrunken" gewesen, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe sie "immer nur an die Brauerei" für das Gasthaus "BD Brudie" gedacht, bei der sie schuldenfrei gewesen sei (UA S. 19).

Infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

2, Im übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. September 1983 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht in den Fällen II 1 - 6 der Urteilsgründe § 47 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet hat (UA S. 23).

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky