Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 27.09.1983 – 4 StR 564/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IF. 9. 43
096 BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 564/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Speditionskaufmann Siegfried RB aus Hab, geboren am (EEE 1950 ir LEE,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom
26. Mai 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat sowie zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch tiber
die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
Die weitere gehende Revision wird verworfen.
Gründeszs
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkunden- .fälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie wegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat für die in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung begangene Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten, für die Unterschlagung eine solche von zwei Jahren und für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. Dagegen hat es die Straf-
kammer unterlassen, wegen des zu den genannten Taten in Tatmehrheit stehenden Vergehens des Vortäuschens einer Straftat eine Einzelstrafe zu verhängen.
Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache führt zwecks Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und erneuten Bildung einer Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1980 - 2 StR 685/80 - und vom 14. Dezember 1978 - k StR 639/78), die jedoch nicht erhöht werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Im übrigen ist die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 5. September 1983 Bezug genommen.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke