Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 05.12.1980 – 2 StR 685/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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% BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 685/80 BESCHLUSS $.12.80

in der Strafsache

gegen

den Koch Karl-Heinz K EEEEB aus DAN , geboren am mm ’9:7 in Nam /Harz,

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Kohnen wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1980, auch soweit es den Angeklagten Hoffmann betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Keil» wegen Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen von je 60,-- DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie offensichtlich unbegründet. Daran ändert es nichts, daß es verfahrensfehlerhaft war, die von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisamträge nicht zu bescheiden; nach dem Inhalt der Anträge einerseits und der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung andererseits ist auszuschließen, daß der Schuldspruch auf dieser Unterlassung beruht.

- 3 -

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat es versäunt, die den vier Beihilfetaten zuzuordnenden Einzelstrafen festzusetzen. Darin liegt ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (BGHSt 4, 345, 346), der zur Aufhebung des Strafausspruchs und - in diesem Umfang - zur Zurückverweisung der Sache nötigt. Aufhebung und Zurückverweisung waren auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten HM zu erstrecken, bei dem die Festsetzung von Einzelstrafen gleichfalls zu Unrecht unterblieben ist (§ 357 StPO).

Schumacher Müller Meyer

Theune Niemöller