Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 20.09.1983 – 5 StR 417/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Günter L u» aus Bm , geboren am EB 1956 in Om.
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. September 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.
Das Gericht war mit den Schöffen CB und DER nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO). Diese Schöffen sind durch den Präsidenten des Landgerichts in
einem Zimmer ausgelost worden, in dem sonst keine öffentlichen Sitzungen stattfinden, Zwar wurde der Auslosungstermin zu Beginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer gelegenen Flur ausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung
durch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und an keiner Stelle erfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt.
Damit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach
§ 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt. Die Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter geht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der
SU
Öffentlichkeit nach §§ 169 ff GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, daß jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche Sitzung stattfindet. Es reicht aus, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen. Daran fehlte es hier. Denn die Sitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung angekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des Gebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst nicht für öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.
Daß es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte, der die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung wesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident des Landgerichts richtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer
Zeit eine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vor-
genommen.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel