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BGH Beschluss vom 20.09.1983 – 4 StR 590/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 590/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz Jochem S En A„aus Beb, dort geboren EEE 1950,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); mit der Sachrüge dringt das Rechtsmittel durch.

1. Der Angeklagte stellte seiner früheren Freundin nach. Diez wollte sich aus Angst vor ihm von ihrem Bekannten Süggms nach Hause fahren lassen. Der Angeklagte folgte dem Fahrzeug,

stoppte es und zog die Frau, indem er sie zugleich mit einem Schraubenzieher bedrohte, aus dem Wagen. Südie eilte ihr mit einem Gummiknüppel zu Hilfe, welchen der Angeklagte ihm aber aus der Hand riß. Da Sigi merkte, daß der andere ihm körperlich überlegen war, wollte er fliehen. Der Angeklagte hielt ihn jedoch am Arm fest und stach, während Süd ihm iı Fluchtabsicht den Rücken zuwandte, mit dem Schraubenzieher mehrfach zu. Jener erlitt drei nicht lebensgefährliche Einstiche in den rückwärtigen Brustraum und einen Stich in den Oberarm. Danach gelang es dem Angeklagten, seine frühere Fre din in sein Fahrzeug zu zerren. Da Sig» sich ebenfalls in seinen Wagen begeben hatte und durch Fahrmanöver die Straße blockierte, konnte der Angeklagte, obwohl er den anderen Wag: mehrmals rammte, nicht wegfahren. Er wurde schließlich fest-

genommen.

2. Das Landgericht hält einen Mordversuch für gegeben, weil der Angeklagte mit "zumindest bedingtem" Tötungsvorsatz zugestochen habe, um dadurch eine andere Straftat - Nötigung seiner früheren Freundin - zu ermöglichen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Wendung, der Angeklagte habe mit "zumindest bedingtem" Tötungsvorsatz gehandelt, 1äß' die innere Tatseite im unklaren und erweckt die Besorgnis, der Tatrichter habe nicht alle naheliegenden Möglichkeiten

des Tatablaufs erwogen.

Ging der Angeklagte mit "zumindest" bedingtem Tötungsvo! satz vor, so liegt darin die Möglichkeit, daß er Sünder absichtlich töten wollte. Bei einer solchen Sachlage aber mußte das Landgericht der Frage nachgehen, warum der Angekla sein Tun nicht fortsetzte. Denn in seinem Verhalten konnte e

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Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen. Daß der Angeklagte, wenn er seinen Gegner zu töten beabsichtigte,

die jenem zugefügten Stichverletzungen bereits für tödlich

hielt und deshalb von weiteren Ausführungshandiungen absah, liegt bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht auf der Hand. Andererseits ist nicht festgestellt, daß äußere Umstände den Angeklagten hinderten, SügB weitere Stiche beizubringen. Das Landgericht mußte sich deshalb mit der naheliegenden Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte sein Vorhaben aus eigenem Entschluß aufgegeben hat. Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein Sachmangel (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13), der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Aufhebung erstreckt sich auf den Schuldspruch insgesamt, weil die weiteren vom Landgericht angenommenen Gesetzesverletzungen mit dem versuchten Tötungsde-

likt in Tateinheit stehen.

3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Nach den bisherigen Feststellungen bestehen auch gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes Bedenken. Angesichts der Einzelheiten des Tatgeschehens und der Verletzungen des Opfers ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe Sue Tod innerlich gebilligt, nicht ohne weiteres einsichtig. Wie der Senat in früheren Entscheidungen schon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf rimt.

Dies muß jedoch nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95;

59, 183, 184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - L StR 511/82 - und vom 7. Juni 1983

- L StR 51/83 -; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4, DRiZ 1982, 386 zu

Nr. 5 und DRiZ 1983, 183 zu Nr. 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen. Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis: auf die hier festgestellten Tatumstände und frühere Morddrohungen ( WA 20) nicht.

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b) Die Mordqualifikation ist bisher ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Als der Angeklagte auf Sünder einstach, hatte sich dieser bereits zur Flucht gewandt. Um seine frühere Freundin in das Auto zu zerren, mußte der Angeklagte somit das Opfer nicht festhalten und ausschalten. Um ungehindert davonfahren zu können, reichten die Sünder zugefügten Verletzungen andererseits nicht aus. Das Landgericht wird daher gegebenenfalls eingehend zu prüfen haben, welches das beherrschende Motiv des Angeklagten im Augenblick der Tat war.

Salger Hürxthal Ruß

Goydke Jähnke