Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 13.09.1983 – 1 StR 546/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 546/83 BESCHLUSS aal4
in der Strafsache
gegen
Branko Josip DB EEE aus Rei, geboren em WE. EB 1939 in CD (SU), zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am >22. November 1983 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen die Entscheidungen des Senats vom 13. September 1983 sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten
zur Last.
Gründe§
Der Senat hat durch Beschluß vom 413, September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 41983 verworfen sowie durch Urteil vom gleichen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft das genannte Urteil des Landgerichts Tübingen im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die gegen beide Entscheidungen des Senats mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 -— dem Protokoll des RechtspflegerS beim Amtsgericht Freiburg vom 7. November 1983 beigefügt und mit Schreiben vom 8. November 1983 dem Senat zugeleitet - erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen erfolglos bleiben.
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Das Urteil des Senats vom 13. September 1983 ist aufgrund mündlicher Revisionshauptverhandlung ergangen, an der der auf Antrag des Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger teilgenommen hat. Das Urteil ist rechtskräftig; es kann durch den Senat weder aufgehoben noch geändert werden (vgl. KK-Maul § 33 a Rdn. 2). Auch der Senatsbeschluß vom 13. September 1983 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung, die der Senat grundsätzlich weder aufheben noch ändern kann (vgl. KK-Pikart § 349 Rdn. 47; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1982 - 1 StR 182/82 -; Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 3 StR 419/82 -); eine Überprüfung wäre nur im Rahmen des Verfahrens nach § 33 a StPO möglich, dessen Voraussetzungen hier indes ersichtlich nicht vorliegen.
Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstrebt der Angeklagte eine neue Sachentscheidung über seine Revision unter Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers, weil der bisherige Verteidiger nicht auftragsgemäß und sorgfältig gearbeitet habe. Der Angeklagte begehrt demnach Wieder-
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einsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag scheitert schon an der oben bezeichneten Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses, mit dem der Senat die - fristgerecht begründete - Revision des Angeklagten verworfen hat.
Herdegen Ulsamer Schikora
Granderath Schimansky