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BGH Beschluss vom 23.06.1982 – 1 StR 182/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EZ

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 182/82 BESCHLUSS 23/6,

in der Strafsache

gegen

Michael BD EB aus ME, geboren am GB 937 in SB, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Bd

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1982 beschlossen;

Die Gegenvorstellung des Angeklagten

gegen den Beschluß des Senats vom 4. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 4. Mai 1982 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1981 als unbegründet verworfen. Die dagegen mit Schriftsatz vom 17. Mai 1982 erhobene Gegenvorstellung muß erfolglos bleiben.

Der Beschluß vom 4. Mai 1982 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung, die der Senat grundsätzlich weder aufheben noch abändern kann (vgl. KK-Pikart § 349 Rdn. 47); eine Überprüfung wäre nur im Rahmen des Verfahrens nach § 33 a StPO möglich. Dazu trägt der Angeklagte vor, der erlassene Beschluß entspreche nicht dem Gesetz, weil der Senat dem Rechtsmittel nicht die gebotene Sorgfalt gewidmet habe; es sei nicht denkbar, daß sämtliche Senatsmitglieder die Begründung des Rechtsmittels in ausreichender Weise geprüft hätten. Ob dieser Vortrag eine entsprechende Anwendung des § 33 a StPO rechtfertigen könnte, kann dahinstehen, denn der Angeklagte stützt sich lediglich

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auf eine bloße Unterstellung, für die er keine Tatsachen anführt. Zu einer Auseinandersetzung mit ihr und zu einer Abänderung der ergangenen Entscheidung besteht kein Anlaß.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath