Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 09.09.1983 – 2 StR 578/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 578/82 BESCHLUSS

778)

in der Strafsache

gegen

Jocchim KB zus Mei, dort geboren am

wegen Steuerhinterziehung u.a.

061

E74

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1981

Il.

1.

aufgehoben, soweit sich die Verurteilung auf strafbare Handlungen vor dem 1. Januar 1974 erstreckt. In diesem Umfang wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

674Permalink zu Rn. 674recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-09/2-str-578-82#rd_3

1. Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens liegt dem Angeklagten nur noch zur Last, in der Zeit von Januar 1974 bis August 1976 fortgesetzt vorsätzlich Steuern hinterzogen oder Steuerhehlerei begangen zu haben. Soweit der Angeklagte deswegen verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt jedoch zu einer Verringerung des Schuldumfangs. Dieser kann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - im Sinne eines Mindestschuldumfangs - dahin bestimmt werden, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar 1974 bis August 1976 270.000 1 Heizöl entweder zweckwidrig verwendete,

ohne dies der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen

und die dafür anfallende volle Mineralölsteuer zu zahlen, oder daß er , nachdem das Heizöl bereits seinem steuerbegünstigten Zweck entzogen und insoweit Steuer hinterzogen worden war, dieses Mineralöl seines Vorteils wegenaufkaufte und als Dieselöl weiterverkaufte. Der Steuerausfall für 270.000 1 (224.100 kg) Heizöl betrug 95.578,65 DM.

2. Nach der Verringerung des Schuldumfangs ist der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Im übrigen sind die Strafzumessungsgründe auch rechtsfehlerhaft. Das Landgericht lastet dem Angeklagten bei der Strafzumessung an, er habe entweder seinen Kunden

-uL-

insgesamt 100.000 1 Dieselöl weniger geliefert als er ihnen berechnete und dadurch einen Vorteil erlangt, oder aber auch insoweit Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen. Es hat damit einen Strafschärfungsgrund dahin begründet, daß der Angeklagte entweder ein Steuerdelikt oder aber Betrug begangen habe. Das ist unzulässig. Wenn - wie das Landgericht selbst erkennt - eine wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs an seinen Kunden oder Steuerhinterziehung/Steuerhehlerei nicht möglich ist, damn darf auch die Strafzumessung nicht auf eine derartige wahlweise Feststellung gestützt werden.

Der neu entscheidende Tatrichter sollte im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bei der Begründung der Strafzumessung auch den Eindruck vermeiden, als laste er dem Angeklagten straferschwerend an, daß dieser zum eigenen Vorteil handelte (UA S. 55).

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