Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.09.1983 – 4 StR 487/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 487/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Adeline L EB cceh. ME aus Rei, geboren am GER 1935 in Tee, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des G neralbundesanwalts und der Beschwerde- j führerin am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte’ wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 1983 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hält die Anwendung des Regelstrafranmens des § 212 StGB für geboten, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach der 1, Älte native des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) nicht gegeben seien, Ob sonst ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, prüft es nicht. Das ist ein Rechtsfehler, weil sich eine solche Prüfung hier aufdrängte (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 29).

Die Angeklagte war nach der Scheidung wieder zu ihren früheren Ehemann, dem Tatopfer, zurückgekehrt. Im Zusamnmenleben mit ihm begannen erneute Schwierigkeiten, als er wieder stärker zu trinken begann, häufiger wegging und Nachtbars besuchte. Weil er dadurch auch die Arbeit vernachlässigte und die Angeklagte immer öfter in seinem Gaststättenbetrieb für ihn einspringen mußte, kam es zunehmend zu Streitigkeiten mit Beleidigungen und Beschimpfungen; dabei erhielt die Angeklagte gelegentlich auch Schläge (UA 3). Möglicherweise spielten auch andere Frauen eine Rolle. Die Angeklagte setzte die Beziehung zu ihrem früheren Ehemann "in ständigem Verzeihen" fort (UA 14). Am Tattag hatte er ihr in einem Anruf vorgespiegelt, er sei längst zu Hause. Tatsächlich hatte er Gaststätten aufgesucht und kam betrunken zur gemeinsamen Wohnung. Im Treppenhaus versetzte die Angeklagte ihm erregt und verärgert die tödlichen Stiche.

Hiernach hat das von dem Tatopfer zu verantwortende Verhalten wesentlich zur Tat beigetragen. Der letzte Anstoß dazu mag zwar geringfügig erscheinen, er war jedoch zusammen mit der gesamten Entwicklung der Beziehungen der Angeklagten zu ihrem früheren Ehemann zu würdigen. Diese Gesamtwürdigung

AG

konnte die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Daß sie wegen der Art ihrer Ausführung an Heimtücke oder an einen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) grenze - wie das Landgericht meint - ist durch Tatsachen nicht belegt. Das Landgericht hat insoweit zugunsten der Angeklagten unterstellt, daß das Opfer nicht arglos war. Zu ihren Lasten verwertbare, nachprüfbare Fest-

stellungen fehlen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die gebotene Prüfung zu einem anderen Strafmaß geführt hätte, Der Rechts-

fehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner