Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 07.09.1983 – 2 StR 278/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF \ /

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 278/83 URTEIL

in der Strafsache gegen

Senol Ya, geboren am ER 1956 in Sem / Türkei, aus LA eu , z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1983 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr, Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Staatsanwältin WA in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ie bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mm: aus km als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte miumzeg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28, Januar 1983 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

G rü nde se:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt,

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, daß er den Brand nicht gelegt habe, die Vernehmung seiner in der Türkei wohnhaften Ehefrau im Wege der Rechtshilfe beantragt, Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag liege keine konkrete positive Tatsachenbehauptung zugrunde, so daß es sich lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag handele, durch den erst die Beweistatsachen gesucht werden sollten; das Vorbringen des Angeklagten, er habe den Brand nicht gelegt, sei nur dann dem Beweis zugänglich, wenn Tatsachen dargelegt würden, die den Schluß zuließen, daß entweder ein anderer als Täter in Betracht komme oder der Brand durch Fahrlässigkeit oder Zufall entstanden sei,

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht in dem Antrag zu Recht einen bloßen Beweisermittlungsamtrag gesehen, Er enthält nicht mehr als ein allgemeines Bestreiten des Angeklagten, daß er die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Das genügt im vorliegenden Fall nicht für

ein konkretes Beweisthema, Seine Ehefrau hatte (am 29. Januar 1982) gegenüber der Polizei im einzelnen angegeben, er habe sie und die Kinder in der Nacht auf den Hof getrieben und anschließend mit Papier und Heizöl die Treppe angesteckt, Angesichts dieser Bekundung hätte in dem Antrag zum Ausdruck gebracht werden müssen, diese Aussage treffe nicht zu, seine Ehefrau werde nunmehr andere Angaben machen, aus denen sich ergebe, daß er nicht der Täter gewesen sein könne, da er sich während der angeblichen Tatzeit stets bei ihr aufgehalten habe, Die Wertung der Strafkammer war somit im Ergebnis richtig. Es ist deshalb unerheblich, daß rechtliche Bedenken gegen ihre Einzelbegründung bestehen.

2. Aus denselben Gründen war das Landgericht nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt, die Ehefrau des Angeklagten von Amts wegen in der Türkei vernehmen zu lassen,

5. Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift u.a. der Vorwurf gemacht, er habe, als er sich mit dem Messer auf seinen Bruder stürzte, diesen durch eine weitere selbständige Handlung töten wollen. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd. II Bl. 27 d.A.). Das Schwurgericht hat dieses Geschehen sowohl bei der Beweiswürdigung als auch bei der Strafbemessung verwertet, obwohl es den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen hat, wie dies nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 31, 302) erforderlich gewesen wäre. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Fehler, Die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Einstellung unmittelbar vor Ende der Beweisaufnahme beantragt.

Entsprechend ist der Beschluß erst zu diesem späten Zeitpunkt ergangen. Obwohl der Angeklagte bis dahin mit einer Verurteilung auch in diesem Fall rechnen mußte, hat er hierzu keinen Beweisamtrag gestellt.

4, Auch im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Mösl | Müller Meyer

Maier Theune