Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 02.09.1983 – 2 StR 214/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DIY
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 214/83 BESCHLUSS TR)
in der Strafsache
gegen
den Rangierarbeiter Andreas FH EEE aus Ti, geboren am @. m 135. in Schi, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
2. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 1983 ausgeführt:
1]. Verfahrensrügen
1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist nicht zu beanstanden, da die Strafkammer nach Erstattung des zur Schuldfähigkeit eingeholten Gutachtens die unter Beweis gestellten Tatsachen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als bereits erwiesen angesehen
und sie auch ohne Einschränkung dem Urteil zugrunde. gelegt hat. Daß die Strafkammer aufgrund dieser Tatsachen gleichwohl nicht zur Annahme eines
minder schweren Falles im Sinne des § 213, 2. Alternative StGB gelangt ist, könnte allenfalls auf
eine sachlich-rechtlich fehlerhafte Gesamtabwägung zurückzuführen sein, nicht dagegen auf
einen Verfahrensfehler. Soweit darüberhinaus
die weder im Hilfsbeweisamtrag noch in der Revisionsbegründung näher erläuterte "besondere Intensität und Heftigkeit des Affektes" unter Beweis gestellt wurde und die "Nichtaufklärung
des psychologischen Hintergrundes" durch Einholung weiterer Beweise" als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO gerügt wird, fehlt es schon an der Bezeichnung hinreichend bestimmter oder bestimmbarer Beweistatsachen bzw. der weiteren Beweismittel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rüge, der Zeuge Rompf sei bei seiner -in der Hauptverhandlung verlesenen- Vernehmung nicht ordnungsgemäß belehrt worden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, weil nach den dienstlichen Erklärungen des vernehmenden Richters sowie der Protokollführerin nachgewiesen ist, daß das
die Belehrung enthaltende Protokoll den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung wiedergibt.
II. Sachrüge
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,
Zwar ist die Verneinung der 1. Alternative des
§ 213 StGB sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Wertung, daß die Äußerung der getöteten Ehefrau ("Du spinnst wohl") auch unter Berücksichtigung des sonstigen Sachverhalts keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB darstelle, ist rechtlich nicht angreifbar.
Sachlich-rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Prüfung der 2. Alternative des § 213 StGB, bei der
es auf eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht ankommt. Demgegenüber hat das Landgericht betont, daß allein
die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Tat noch nicht den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücke (UA S, 29). Es ist nicht zu ersehen, daß
es schon in diesem Zusammenhang sämtliche Umstände, die für die Bewertung der Tat und des Angeklagten
von Bedeutung sind, in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat. Es kann
danach nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die -erst- bei der Bemessung der konkreten Strafe hervorgehobenen und aus den Feststellungen sich ergebenden -zahlreichen und gewichtigenweiteren Strafmilderungsgründe bei der Prüfung,
ob ein minder schwerer Fall nach der 2. Alternative des § 213 StGB anzunehmen, noch außer Betracht gelassen hat,
Da der Strafausspruch somit schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner Erörterung, ob die Strafkammer dem Angeklagten angesichts seiner geringen Intelligenz, seiner Unsicherheit und Unreife zurecht den Vorwurf gemacht hat, den aufgetretenen Konflikt nicht
"auf nüchterne und angemessene Weise" gelöst
zu haben (UA S. 30)."
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht, wenn es schon bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB alle gewichtigen Strafmilderungsgründe in seine Erwägungen einbezogen hätte, eine geringere Strafe ausgesprochen hätte,
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer